Überleitung – Arbeiter

tv-l1.jpgBeschäftigte aus dem Geltungsbereich des MTArb werden entsprechend ihrer Beschäftigungszeit der Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle des TV-L bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte; Stufe 1 ist hierbei ausnahmslos mit einem Jahr zu berücksichtigen.

Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L. Ist das Tabellenentgelt niedriger als das Vergleichsentgelt, werden die Beschäftigten einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet.

Der Aufstieg aus der individuellen Zwischenstufe in die betragsmäßige nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe findet zu dem Zeitpunkt statt, zu dem sie die Voraussetzungen für diesen Stufenaufstieg aufgrund der Beschäftigungszeit erfüllt haben.

Individuelle Zwischen- und Endstufen werden am 1. Januar 2008 um 2,9%
erhöht und die Tabellenbeträge werden auf volle 5 € aufgerundet.