Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – § 22 TV-L

tv-l1.jpgFür Beschäftigte, die unter die Alt-übergangsregelung des § 71 BAT (Entgeltfortzahlung max. bis zur 26. Woche) fallen, wird als Krankengeldzuschuss die Differenz zwischen Nettourlaubsentgelt und Nettokrankengeld gezahlt.

Für alle übrigen Beschäftigten bleibt es bei der bisherigen Regelung (Differenz zwischen Nettourlaubsentgelt und Bruttokrankengeld).

In beiden Fällen wird der Krankengeldzuschuss statt längstens bis zum Ende
der 26. Woche zukünftig längstens bis zum Ende der 39. Woche gewährt.