Eingruppierung der Medizinischen Fachangestellten

Auf Anregung der Dienststelle fanden Gespräche zwischen Personalrat und Dienststelle zur Eingruppierung Medizinischer Fachangestellten statt. Ziel war die Vermeidung strittiger Einzelfälle über eine Einigungsstelle entscheiden zu lassen und eine klare gemeinsame Vorgehensweise abzustimmen. Nach Abschluss der Gespräche zwischen Dienststelle und Personalrat über die Aufstellung eines „Tätigkeitskataloges“ zum tariflichen Eingruppierungsmerkmal „schwierige Aufgaben“ einer/eines MFA kann folgendes festgehalten werden: 

Die Entgeltordnung sieht für den Beruf der medizinischen Fachangestellten nach abgeschlossener Ausbildung eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 5 oder 6 vor. Während in der Entgeltgruppe 5 von MFA mit entsprechender Tätigkeit die Rede ist, nimmt die Entgeltgruppe 6 das Tätigkeitsmerkmal „schwierige Aufgaben“ zusätzlich auf.

Als schwierige Aufgaben gelten laut Tarifvertrag z. B. Patientenabrechnungen im stationären und ambulanten Bereich, Durchführung von Elektro-Kardiogrammen mit allen Ableitungen, Einfärben von cytologischen Präparaten oder gleich schwierigen Einfärbungen. Die Aufzählung der Tätigkeiten ist jedoch im Tariftext nur beispielhaft und somit nicht abschließend.

Im Konsens zwischen Dienststelle und Personalrat sind nun weitere Tätigkeiten unter den oben benannten Katalog aufgenommen worden:

Blutabnahmen; Ports anstechen; Portnadeln ziehen; Viggos legen; technische Untersuchungen wie EEG, VNG, VEMP, Audiometrie, Posturographie;  Infusionsmanagement bei Chemotherapien in Zusammenanhang mit Zytostatika-Gabe; DRG Kodierung (Freigabe durch den zuständigen Arzt).

Der Katalog der schwierigen Tätigkeiten wird halbjährlich in Gesprächen zwischen Personaldezernat und Personalrat im Rahmen einer Bewertungskommission besprochen und ggf. angepasst. Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 besteht dann, wenn der Anteil der schwierigen Aufgaben einzeln oder kumuliert mindestens 50% der Gesamttätigkeit ausmacht.

 Die Anwendung des Kataloges zu schwierigen Aufgaben soll wie folgt Anwendung finden:

 1) Wie tarifrechtlich vorgeschrieben bei einer Änderung der APB und somit einer Prüfung der Eingruppierung

2) Bei einer Umsetzung und ggf. der Übernahme anderer Aufgaben sowie folglich einer neuen APB

3) Auf Wunsch der Beschäftigten / des Beschäftigten Überprüfung der bestehenden APB hinsichtlich der Beurteilung zur Eingruppierung in die EG 5 oder EG 6.

 Wenn Sie der Meinung sind, dass sie durch die Ausführung der oben genannten Tätigkeiten einen Anspruch auf einer Höhergruppierung haben oder ihre Arbeitsplatzbeschreibung nicht mehr ihre Aufgaben wiederspiegelt, melden Sie sich bitte beim Personalrat. Diese Vorgehensweise ist mit der Dienststelle abgestimmt.