Aktuelle Urteile des Bundesarbeitsgerichtes zur Rufbereitschaft

Vergütung von Rufbereitschaftsdiensten unter 12 Stunden ohne Inanspruchnahme

Ordnet der Arbeitgeber mehrere, weniger als 12 Stunden andauernde Rufbereitschaften während eines Kalendertages oder innerhalb von 24 Stunden an zwei Kalendertagen an, erhält man lediglich pro geleistete Rufbereitschaftsstunde 12,5 v. H. des jeweiligen Stundenentgelts (BAG, Urteil vom 5.2.2009 – 6 AZR 114/08) und der Anspruch auf die tägliche Pauschale entfällt.

Einsätze während der Rufbereitschaft

Werden Einsätze während der Rufbereitschaft geleistet, so ist jeder einzelne Einsatz auf die volle Stunde zu runden (BAG Urteil vom 24.09.2008 – 6AZR 664/07).

Nachtarbeitszuschläge

Der Nachtarbeitszuschlag dagegen wird „spitz“ abgerechnet, d.h. die Zuschläge für Nachtarbeit werden ohne Aufrundung nur für die tatsächlich geleistete Zeit vergütet (Urteil vom 24.09.2008 – 6 AZR 259/08).