Überstunden, Freizeitausgleich

tv-l.jpgTV-L §7 Abs. 7: „Überstunden sind auf Anordnung des Arbeitgebers geleistete Arbeitsstunden, die über die im
Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten (§6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche
dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis
zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. „

TV-L § 7 Abs.8: Überstunden sind die Arbeitsstunden, die „im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über
die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden (…) angeordnet worden sind.“
(„ Einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.“)

Überstunden sind also

1. Zusätzliche Arbeitsstunden, die bis zum Ende der nächsten Woche nicht durch Freizeit ausgeglichen worden sind. Grundsätzlich sind Überstunden durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Sind die Überstunden bis zum Ende des dritten Kalendermonats nicht durch Freizeit ausgeglichen, werden diese mit 100% vergütet.

2. Zusätzliche Arbeitsstunden, für die pro Stunde Zeitzuschläge anfallen. In den Engeltgruppen 1-9 je Stunde 30%. In den Entgeltgruppen 10- 15 je Stunde 15%. (Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden besteht unabhängig vom Freizeitausgleich. Dies gilt auch für Teilzeitkräfte.

3. Im Schichtplan vorgesehene Arbeitsstunden, die im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.

4. Arbeitsstunden, die durch Einspringen im Frei entstehen. Vollzeitkräfte müssen Zusatzstunden ohne Zuschlag nicht leisten. Diese sind per TV-L-Definition keine Überstunden, sondern Verschiebungen.

Teilzeitkräfte – Im Arbeitsvertrag fehlt die ausdrückliche Verpflichtung zur „Mehrarbeit“? Ohne ausdrückliche Zustimmung hat die Teilzeitkraft keine Verpflichtung. Teilzeitkräfte müssen Zusatzstunden ohne Zusatzentgelt nicht leisten. Diese sind per TV-L-Definition keine Mehrarbeit, sondern nur Verschiebungen.

Vollzeitkräfte und Teilzeitkräfte
In der Schichtarbeit sind für diesen Tag gar keine Arbeitsstunden im Schichtplan festgelegt oder „vorgesehen“?
Sie brauchen die zusätzlichen Arbeitsstunden nicht zu leisten. Denn diese sind ebenfalls keine Überstunden, sondern „Einspringen im Frei“.

Der Personalrat bestimmt mit bei Überstunden!
Die Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit ist nur dann durch Erfordernisse
des Betriebablaufs bedingt, wenn unausweichliche wirtschaftliche
oder technische Zwänge vorliegen, welche die Maßnahme für den Dienststellenleiter
als alternativlos erscheinen lassen.
(Bundesverwaltungsgericht vom 12.10.2005)