Schwangerschaft

Die Zeit der Schwangerschaft bis zur Geburt eines Kindes begleiten die werdenden Eltern mit Spannung und großer Vorfreude – wenngleich sich damit auch zahlreiche Veränderungen im Leben der Familie ergeben. Fragen zu Rechten und Pflichten entstehen: Lesen Sie hier die wichtigsten Antworten!

Elternschule

Die Elternschule des St. Josef-Krankenhaus Essen-Werden bietet regelmäßig interessante Vorträge für werdende Eltern.

Vortrag rund um Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld

Der Vortrag findet monatlich jeden 2. Dienstag von 13 – 14 Uhr online per Zoom.

Alle Interessierten der Universitätsmedizin Essen sind eingeladen und können sich unter msb@uk-essen.de anmelden, um den Zoom-Link zugeschickt zu bekommen.

Schwangerenberatung

Gerne beraten wir Sie rund um Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld. Bitte vereinbaren Sie einen individuellen Gesprächstermin mit uns, damit wir ausreichend Zeit haben, um auf alle Ihre Fragen eingehen zu können. An dem Gespräch kann selbstverständlich auch gerne Ihr*e Partner*in teilnehmen.

Sie können telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu uns aufnehmen:

Tel.: 0201 723 1641 oder 0201 723 6096

E-Mail: msb@uk-essen.de

Schwangerenzimmer und Schwangerenliegen

Im Rahmen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV §31) und des Mutterschutzgesetzes (MuSchG §7 und §9) bietet das Universitätsklinikum Essen seinen schwangeren Mitarbeiterinnen einen Ruheraum. Der Raum kann auch von berufstätigen Müttern, die noch ihr Kind stillen, als Rückzugsraum beim Stillen genutzt werden. Der Raum befindet sich im Hohlweg 24, Raum 109.

Schwangere, die den Raum nutzen möchten, wenden sich an das MitarbeiterServiceBüro und erhalten dort einen temporär gültigen Code für den Schlüsselkasten.

Darüber hinaus können im MitarbeiterserviceBüro Schwangerenliegen für die Arbeitsbereiche ausgeliehen werden.

Sie können telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu uns aufnehmen:

Tel.: 0201 723 1641

E-Mail: msb@uk-essen.de

Häufig gestellte Fragen

Ob und wann Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft mitteilen, entscheiden Sie. Bitte bedenken Sie jedoch: Gerade auch in den ersten drei Monaten Ihrer Schwangerschaft können Gefährdungen für Ihr ungeborenes Kind bestehen. Je früher Sie Ihren Arbeitgeber von Ihrer Schwangerschaft unterrichten, desto besser kann er einen wirkungsvollen Mutterschutz sicherstellen.

Sie informieren dann den oder die direkten Vorgesetzten und das Personaldezernat (zuständige Person in der Personalbetreuung), damit eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden können.

Im Personaldezernat legen Sie eine Kopie des Mutterpasses bzw. nur die Seite mit dem voraussichtlichen Entbindungstermin vor.

Nach Bekanntgabe der Schwangerschaft in der Personalabteilung erhalten Sie ein Schreiben des Personaldezernates mit wichtigen Informationen und rechtlichen Vorschriften.

Über das Personaldezernat wird der Schwangeren der „Leitfaden für Gespräche zu Schwangerschaft, Elternzeit und Wiedereinstieg nach Elternzeit oder Beurlaubung“ ausgehändigt. Dort finden Sie umfangreiche Informationen rund um die veränderte Lebenssituation.

Auch über das MitarbeiterServiceBüro können Sie den Leitfaden erhalten (Kontakt: msb@uk-essen.de , Tel.: 0201 723-1641).

Weiterführende Informationen:

Hilfen und Unterstützungen bei Frühgeburten

Als „Frühchen“ werden Kinder bezeichnet, die vor der vollendeten 37. Schwangerschaftswoche geboren werden. Häufig ist die erste Zeit sehr aufregend, da oft ein Aufenthalt auf der Frühgeborenenstation notwendig ist. Dies ist für die ganze Familie eine aufwühlende und belastende Situation, weshalb verschiedene Entlastungsregelungen und finanzielle Unterstützungen für Eltern von frühgeborenen Babys geschaffen wurden.

Hilfs- und Beratungsangebote finden sie im Familienportal des Bundes:

Den Antrag auf Elternzeit am Universitätsklinikum Essen finden sie hier:

Mutterschutz

Zum Schutz der Mutter und des ungeborenen Kindes hat der Gesetzgeber zahlreiche Bestimmungen erlassen. Im Mutterschutzgesetz sind Vorschriften zum Schutz für werdende und stillende Mütter am Arbeitsplatz verankert.

Mutterschutzgesetz/ MuSchG

BMFSFJ – Leitfaden zum Mutterschutzgesetz

Häufig gestellte Fragen

Das allgemeine Beschäftigungsverbot, der sog. „Mutterschutz“, beginnt 6 Wochen vor der Geburt und endet in der Regel 8 Wochen nach der Geburt. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Mutterschutzzeit auf 12 Wochen. 

Bei medizinischen Frühgeburten und bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.

Vor Antritt der Mutterschutzfrist führt der oder die Vorgesetzte ein Gespräch mit der Schwangeren zur geplanten Elternzeit.

Weiterführende Informationen

Während der Mutterschutzzeit wird Mutterschaftsgeld gezahlt. Das Mutterschaftsgeld müssen Sie 7 Wochen vor der Geburt bei der Krankenkasse oder bei Privatversicherten beim Bundesversicherungsamt beantragen.

Derzeit gewähren die gesetzlichen Krankenkassen maximal 13 € pro Kalendertag. Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, erhalten zusätzlich von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Der Zuschuss des Arbeitgebers soll zusammen mit dem Mutterschaftsgeld den Verdienstausfall ausgleichen, der wegen des Beschäftigungsverbots eintritt.

Elternzeit

Häufig gestellte Fragen

Die Elternzeit beginnt nach dem Mutterschutz und beträgt maximal 3 Jahre. Die 3 Jahre Elternzeit zählen jedoch ab der Geburt des Kindes, d.h. eigentlich sind es nach der Mutterschutzfrist noch 2 Jahre und 10 Monate

Die Inanspruchnahme der Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Der Antrag ist mit der Erklärung zu verbinden, für welche Zeit innerhalb von 2 Jahren die Elternzeit beantragt wird. Die Mitteilung der Inanspruchnahme von Elternzeit ist in roXtra (ID 154620) hinterlegt.

Eine Woche nach der Geburt muss dann die Elternzeit im Detail beim Arbeitgeber beantragt werden.

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Die Elternzeit darf insgesamt auf bis zu drei Zeitabschnitte verteilt werden.

Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten kann mit Zustimmung des Arbeitgebers zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Einen solchen Antrag stellen Sie schriftlich bereits vor Ablauf des 3. Lebensjahres Ihres Kindes beim Arbeitgeber.

Weiterführende Informationen:

Eltern, deren Kinder ab dem 01.09.2021 geboren wurden, dürfen bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Das Entgelt wird auf das Elterngeld angerechnet.

Sie dürfen auch mit Genehmigung Ihres Arbeitgebers während der Elternzeit auch bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten.

In manchen Abteilungen und Stationen besteht eine aktive Unterstützung durch Kolleginnen und Kollegen während der Elternzeit.

Wo das nicht der Fall ist, kann eine Patenschaft helfen. Die Idee der Patenschaft ist: Eine Kollegin oder ein Kollege hält während der familienbedingten Auszeit, die länger als 6 Monate dauert, Kontakt zu Ihnen, wenn Sie das wünschen.

Sie werden über alles Wissenswerte aus Ihrem Bereich, Ihrer Abteilung und aus dem Universitätsklinikum Essen allgemein informiert. Sie erhalten Einladungen, z. B. zu Personalversammlungen und zum Betriebsfest. So können Sie sich zeitnah über Änderungen und Neuerungen auf dem Laufenden halten.

Wenn Sie während der Elternzeit die wöchentlich im UK Essen erscheinenden Newsletter erhalten möchten, senden Sie eine E-Mail mit dem Stichwort ‘Newsletter’ und Ihrer E-Mail-Adresse an: msb@uk-essen.de .

Bei der Krankenversicherung während der Elternzeit muss unterschieden werden in

  • Pflichtversicherte in gesetzlichen Krankenversicherungen
  • Familienversicherte in Krankenversicherungen
  • Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte
  • Privat Krankenversicherte

Ausführliche Erklärungen finden Sie im Leitfaden für Gespräche zu Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit.

Das Wichtigste zur Krankenversicherung kurz zusammengefasst:

  • Eltern in Elternzeit in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben beitragsfrei versichert.
  • Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung entfällt.
  • Es ist kein Wechsel aus der privaten Krankenversicherung in die Familienkrankenversicherung möglich.
  • Das Kind wird bei einem der Elternteile krankenversichert.

TIPP: Klären Sie Fragen zur Krankenversicherung während der Elternzeit rechtzeitig mit ihrer Krankenkasse.

Tritt während der Elternzeit erneut eine Schwangerschaft ein, müssen Sie Ihren Arbeitgeber sofort informieren.

Gemäß § 16 Absatz 3 BEEG kann die Elternzeit zur Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers beendet werden. Die Arbeitnehmerin muss dies dem Arbeitgeber rechtzeitig mitteilen. Die Mitteilung muss noch vor der erneuten Mutterschutzfrist des weiteren Kindes erfolgen, also mind. 6 Wochen vor Entbindung des nächsten Kindes. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann der nicht in Anspruch genommene Anteil an Elternzeit übertragen werden.

Arbeiten Sie in der Elternzeit Teilzeit und werden schwanger, so findet das Mutterschutzgesetz Anwendung.

Befristete Verträge verlängern sich durch die Elternzeit in der Regel nicht. Ausnahmen gelten für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG).

Befristet abgeschlossene Arbeitsverträge verlängern sich gemäß § 2 Abs. 5 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) im Einvernehmen mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um die Zeit der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in dem Umfang, in dem eine Beschäftigung nicht erfolgt ist.

Elterngeld

Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es soll den Eltern ermöglichen, ihr Kind zu erziehen und zu betreuen. Elterngeld schafft einen Ausgleich, falls die Eltern weniger Einkommen haben, weil sie nach der Geburt zeitweise weniger oder gar nicht mehr arbeiten. Dadurch hilft das Elterngeld, die finanzielle Lebensgrundlage der Familien zu sichern.

Was hat sich beim Elterngeld für Kinder, die nach dem 01.09.2021 geboren werden, geändert?

Häufig gestellte Fragen

Sie können unter folgenden Voraussetzungen Elterngeld bekommen:

  • Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
  • Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
  • Sie sind entweder gar nicht erwerbstätig oder höchstens 32 Stunden pro Woche.
  • Sie leben in Deutschland.

Basiselterngeld kann für bis zu 12 Lebensmonate ausgezahlt werden. Wenn Sie beide Elterngeld beantragen und einer von Ihnen nach der Geburt weniger Einkommen hat als davor, sogar für bis zu 14 Monate. Diese 2 zusätzlichen Monate nennt man „Partnermonate“.
Diese Partnermonate können Sie auch bekommen, wenn Sie alleinerziehend sind.
Die insgesamt 14 Monate können Sie nach Ihren Wünschen untereinander aufteilen. Sie können das Elterngeld gleichzeitig oder abwechselnd beantragen.
Allerdings muss jeder von Ihnen mindestens 2 Monate und maximal 12 Monate beantragen.
Als Basiselterngeld bekommen Sie normalerweise 65 % des Netto-Einkommens, das Sie vor der Geburt hatten und das nach der Geburt wegfällt. Das bedeutet:

  • In den Lebensmonaten, in denen Sie kein Einkommen haben, beträgt das Basiselterngeld 65 % Ihres Netto-Einkommens vor der Geburt.
  • In den Lebensmonaten, in denen Sie Einkommen haben, beträgt das Basiselterngeld 65 % des Unterschieds zwischen Ihrem Netto-Einkommen vor der Geburt und Ihrem Netto-Einkommen danach.

Als Netto-Einkommen vor der Geburt werden maximal 2.770 Euro berücksichtigt.

Das ElterngeldPlus wird genauso berechnet wie das Basiselterngeld. ElterngeldPlus ist aber in der Höhe begrenzt auf die Hälfte dessen, was Sie als Basiselterngeld theoretisch bekommen würden, wenn Sie nach der Geburt kein Einkommen hätten. Diese Grenze nennt man “Deckelungsbetrag”. Dafür können Sie ElterngeldPlus doppelt so lange bekommen wie Basiselterngeld.
Wenn Sie nach der Geburt kein Einkommen haben, ist das ElterngeldPlus immer halb so hoch wie das Basiselterngeld. Sie können sich also beispielsweise für ElterngeldPlus entscheiden, um den Zeitraum zu verlängern, in dem Sie Elterngeld bekommen. Ihr Elterngeld wird dann insgesamt nicht weniger, sondern nur auf einen längeren Zeitraum verteilt.
ElterngeldPlus kann sich besonders lohnen, wenn Sie nach der Geburt Einkommen haben – zum Beispiel, weil Sie Teilzeit arbeiten. Dann kann es sein, dass das ElterngeldPlus genauso hoch ist wie das Basiselterngeld mit Einkommen. Trotzdem können Sie ElterngeldPlus doppelt so lange bekommen wie Basiselterngeld.

Der Partnerschaftsbonus hat zum Ziel, dass beide Elternteile sich die Sorgearbeit aufteilen.
Als Partnerschaftsbonus können Sie und der andere Elternteil jeweils 4 zusätzliche Monate mit ElterngeldPlus bekommen. Das ist nur in 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten möglich. Voraussetzung ist, dass Sie beide in dieser Zeit Teilzeit arbeiten, und zwar mindestens 24 und höchstens 32 Stunden pro Woche. Es ist nicht nötig, dass Sie in jeder einzelnen Woche genau 24 bis 32 Stunden arbeiten. Entscheidend ist, wie viele Wochenstunden Sie im Monat durchschnittlich arbeiten. Den Partnerschaftsbonus können Sie auch erhalten, wenn Sie Ihr Kind getrennt erziehen.
Falls Sie alleinerziehend sind, genügt es, wenn nur Sie für 4 aufeinanderfolgende Lebensmonate mindestens 24 und höchstens 32 Stunden pro Woche arbeiten.

Der Partnerschaftsbonus ist seit dem 01.09.2021 zudem flexibler geworden:

In Nordrhein-Westfalen sind die Elterngeldstellen bei den Kreisen und kreisfreien Städten für die Bearbeitung des Elterngeldes zuständig. Sie beraten Sie auch zu allen individuellen Fragen zur Elternzeit.


Weiterführende Informationen:

Kindergeld

Häufig gestellte Fragen

Mit dem Unterhaltsvorschuss unterstützt der Staat Alleinerziehende und Kinder, wenn der andere Elternteil nicht oder unregelmäßig Unterhalt zahlt. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder.

  • für Kinder bis 5 Jahren: 154 € monatlich
  • für Kinder von 6 bis 7 Jahren: 205 € monatlich
  • für Kinder von 12 – 17 Jahren: 273 € monatlich

Eltern bekommen entweder Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuer. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung automatisch, ob für die Eltern die Freibeträge für Kinder oder das ausbezahlte Kindergeld günstiger sind.

Der Kinderfreibetrag erhöhte sich 2019 für beide Elternteile zusammen um 192 €. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt unverändert 2.640 €.

Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt. Es ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt und beträgt:

  • für das erste und zweite Kind monatlich 219 €,
  • für das dritte Kind monatlich 225 €,
  • für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 250 €.

In 2019 stieg der Kinderfreibetrag bei der Einkommensteuer für beide Elternteile zusammen um 192 € im Jahr pro Kind auf 7620 €.

Beschäftigte der Universitätsmedizin Essen beantragen Kindergeld bei der Familienkasse, die für Ihren jeweiligen Wohnort zuständig ist.


Weiterführende Informationen:

Wiedereinstieg in den Beruf

Mit dem Wiedereinstieg in den beruflichen Arbeitsalltag nach Beendigung der Elternzeit oder der Beurlaubung beginnt ein neuer Abschnitt der Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Häufig gestellte Fragen

Bei längerer Abwesenheit sollten Sie sich etwa 6 Monate vor der Rückkehr bei Ihrer oder Ihrem Vorgesetzten melden, um verschiedene Fragen zu klären.

  • Möchten Sie die wöchentliche Arbeitszeit reduzieren?
  • Ist vor dem Wiedereinstieg die Teilnahme eines Kurses zur Fort- und Weiterbildung der Bildungsakademie sinnvoll?
  • Werden Sie an dem gleichen Arbeitsplatz wieder eingesetzt?

Der Leitfaden für Gespräche zu Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit  unterstützt Sie bei der Vorbereitung und Planung des Gesprächs. Strukturierte Gespräche mit der oder dem Vorgesetzten schaffen Klarheit.

Weiterführende Informationen:
Interne Dokumente:

Be­schäf­tig­te kön­nen bei Vor­lie­gen ei­nes wich­ti­gen Grun­des un­ter Ver­zicht auf die Fort­zah­lung des Ent­gelts  nach § 28 TV-L NRW Son­der­ur­laub er­hal­ten. Dieser Antrag sollte mindestens 6 Monate vor Antritt im Personaldezernat gestellt werden und mit den Vorgesetzten abgestimmt sein.

Zur Erweiterung und Stärkung Ihrer beruflichen Kompetenzen können Sie mit dienstlicher Befürwortung durch Ihre Vorgesetzten das Angebot der Bildungsakademie vor dem Wiedereinstieg in Anspruch nehmen.

Zur persönlichen Beratung steht Ihnen Monika Schmitz, Telefon 0201 723 2980, zur Verfügung.

Angebote der Bildungsakademie zur Gesundheitsförderung wie zum Beispiel Yoga, Aquafitness oder Raucherentwöhnung, können Sie ohne dienstliche Befürwortung nutzen.

Informationen für Väter

Das Rollenverständnis von Männern und Frauen als Eltern hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Väter identifizieren sich heute zunehmend mit einer aktiven Vaterrolle. Sie wollen sich mehr als ihre eigenen Väter an der Erziehung und Bereuung ihrer Kinder beteiligen.

Unsere Väterbeauftragten

Im Universitätsklinikum Essen können sich Väter von den Väterbeauftragten zu Elternzeit und Elterngeld beraten lassen. Am UK Essen sind für alle Beschäftigtengruppen Väterbeauftragte berufen:

Kontakt: vaeterbeauftragter@uk-essen.de 

Väter-Kinder-Treffen

Damit sich Kollegen, die Väter sind, untereinander austauschen und vernetzten können, laden die Universitätsmedizin Essen und die Universität Duisburg-Essen alle Väter, die Kinder bis zu 6 Jahren haben, in regelmäßigen Abständen zu einem gemütlichen Frühstück ein. Der Termin des nächsten Väter-Kinder-Treffens wird noch bekanntgegeben.

Häufig gestellte Fragen

Zu erreichen sind die Väterbeauftragten E-Mail unter vaeterbeauftragter@uk-essen.de oder über das MitarbeiterServiceBüro, Telefon 0201 723 1641. Selbstverständlich stehen den Vätern die sonst üblichen Ansprechpersonen im Universitätsklinikum ebenfalls zur Verfügung.

Väter und Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, können nach dem Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG) Elternzeit in Anspruch nehmen.

Die Elternzeit beträgt maximal drei Jahre. Jeder Elternteil hat pro Kind einen eigenen Anspruch auf diese Zeit. Elternzeit beantragen können sorgeberechtigte leibliche Eltern, Adoptiv- oder Vollzeitpflegeeltern. Es ist auch möglich, Elternzeit für Kinder des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners bzw. der Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnerin zu nehmen.
Falls Sie nicht das Sorgerecht für das Kind haben, benötigen Sie die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils, um Elternzeit nehmen zu können.
Wichtig:

Als Vater müssen Sie 2 Monate mindestens Elternzeit nehmen, um Elterngeld zu erhalten. Diese beiden Monate müssen nicht zusammenhängen. Wichtig ist nur, dass sie innerhalb der ersten 14 Monate nach Geburt sind.

Ihre Elternzeit müssen Sie nicht beantragen.

Wenn Sie innerhalb der ersten drei Jahre Elternzeit nehmen möchten, müssen Sie das ganz einfach spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden.
Bei Elternzeit im Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag müssen Sie spätestens 13 Wochen vor Beginn die Elternzeit anmelden.
Wenn die Elternzeit am Tag der Geburt beginnen soll, bedeutet das für den Vater oder das Elternteil, das das Kind nicht zur Welt bringt: Sie müssen die Elternzeit 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anmelden.
Die Mutter hingegen muss die Elternzeit später beantragen, da hier der Mutterschutz noch mit berechnet wird.
In dringenden Ausnahmefällen können auch kürzere Fristen gelten. Das ist zum Beispiel möglich bei Frühgeburten oder falls der Beginn einer Adoptionspflege nicht rechtzeitig geplant werden konnte. In solchen Fällen sollten Sie die Elternzeit möglichst früh bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. Welche Fristen in solchen Fällen gelten, kann nicht pauschal gesagt werden, denn dann kommt es auf die Umstände des einzelnen Falls an.

Wenn Sie Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes anmelden, dann müssen Sie bei der Anmeldung verbindlich erklären, für welche Zeiträume Sie innerhalb der nächsten beiden Jahre Elternzeit nehmen wollen.
Änderungen sind mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Immer mehr Väter nehmen Elterngeld in Anspruch und nutzen damit die Möglichkeit einer Auszeit zugunsten der Familie.

Die Väterbeauftragten (vaeterbeauftragter@uk-essen.de) am UK Essen informieren und beraten Kollegen zur Elternzeit, geben Tipps zum Elterngeld und beantworten zum Beispiel Fragen zu Ruf- und Bereitschaftsdiensten in der Elternzeit.

Weitere Informationsportale:

Elterngeld gibt es in drei Varianten:

  • Basiselterngeld
  • ElterngeldPlus
  • Partnerschaftsbonus

Sie können die Elterngeldmonate mit Ihrer Frau aufteilen. Dabei können Sie sich abwechseln, oder auch parallel Monate nehmen.
Dabei müssen folgende Regelungen bedacht werden:

  • Basiselterngeld kann nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes bezogen werden. Anschließend dürfen Sie nur noch ElterngeldPlus oder den Partnerschaftsbonus beziehen, und es darf keine Lücke mehr im Bezug sein.
  • Monate, in denen die Mutter Mutterschaftsleistungen für dasselbe Kind bekommt, gelten als Monate mit Basiselterngeld. Denn die Mutterschaftsleistungen werden voll auf das Elterngeld angerechnet.

Ansonsten können Sie auch Sie die verbleibenden Monate frei untereinander aufteilen.

Basiselterngeld kann für bis zu 12 Lebensmonate ausgezahlt werden. Wenn Sie beide Elterngeld beantragen und einer von Ihnen nach der Geburt weniger Einkommen hat als davor, sogar für bis zu 14 Monate. Diese 2 zusätzlichen Monate nennt man „Partnermonate“.
Die Partnermonate müssen nicht an einem Stück liegen. Allerdings müssen die innerhalt der ersten Lebensmonate genutzt werden.

Wenn Sie nicht miteinander verheiratet sind und bisher keine Sorgeerklärungen abgeben haben, dann hat die Mutter das elterliche Sorgerecht allein. Wenn Sie dennoch gemeinsam für Ihr Kind sorgen möchten, müssen Sie erklären, dass Sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Diese sogenannten Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, zum Beispiel beim Jugendamt oder bei einem Notar. Sie kann auch schon vor der Geburt abgegeben werden.
Seit 2013 können Väter das gemeinsame Sorgerecht auch ohne die Zustimmung der Mutter erhalten. Sie können beim Familiengericht die Übertragung der gemeinsamen Sorge beantragen. Das Gericht bewilligt diesen Antrag, wenn die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dies wird vermutet, sofern entgegenstehende Gründe innerhalb einer vom Familiengericht bestimmten Frist weder von der Mutter vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. In diesem Fall entscheidet das Familiengericht in einem vereinfachten Verfahren ohne Anhörung des Jugendamtes und persönliche Anhörung der Kindeseltern.
Dabei wird auch festgelegt welchen Nachnamen das Kind tragen wird. Die Eltern müssen sich auf den Nachnamen der Mutter oder den des Vaters einigen. Doppelnamen sind nicht zulässig. Alle weiteren Kinder in dieser Partnerschaft werden den gleichen Nachnamen bekommen, da Geschwisterkinder die gleichen Nachnamen tragen sollen.

Vater-Kind-Kuren sind ein Angebot für Väter, bei denen bestimmte Gesundheitsrisiken oder bereits bestehende Krankheiten vorliegen. Auch psychosoziale Themen wie Trennung, Pflege oder der Verlust von Angehörigen können dazu führen, dass der Alltag als starke Belastung empfunden wird. Während einer Kur soll sich der Vater erholen und bei Bedarf in entspannter Atmosphäre die Beziehung zu seinem Kind bzw. seinen Kindern stärken. Ein Therapieplan sichert die individuelle medizinische und psychologische Betreuung. Als stationäre Kur findet sie in einer zugelassenen Kurklinik statt und dient der Vorsorge oder Rehabilitation. Eine Kurmaßnahme dauert in der Regel drei Wochen.

Die gesetzlichen Grundlagen für Vater-Kind-Maßnahmen sind in § 24 und § 41 Fünftes Buch Sozialgesetz  (SGB V) verankert.
Hiernach besteht ein Rechtsanspruch für gesetzlich versicherte Personen auf eine Vorsorge-Maßnahme, um

  • eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
  • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung des Kindes entgegenzuwirken,
  • Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder
  • Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

Medizinische Vorsorgemaßnahmen nach § 24 SGB V werden immer stationär erbracht, auch ohne dass ambulante Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind (§ 24 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 23  Abs. 4 Satz 1 SGB V).

Ein Anspruch auf eine Rehabilitations-Maßnahme besteht, um eine Krankheit zu heilen, zu bessern oder deren Verschlimmerung zu verhüten.

Zur Beantragung einer sogenannten Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung ist der Besuch beim Haus-, Kinder- oder Facharzt erforderlich. Beamtinnen und Beamte suchen einen Amtsarzt bzw. Vertrauensarzt auf. Hält der Arzt die Kur für medizinisch erforderlich, bekommen Sie von ihm die entsprechenden Atteste sowie den ausgefüllten Kurantrag.

Mit diesen Unterlagen beantragen Sie dann bei Ihrer Krankenkasse eine Vater-Kind-Kur. In Abstimmung mit Ihnen wird eine geeignete Klinik für Ihre Kur gesucht. Gesetzliche Krankenkassen sind verpflichtet, das Wunsch- und Wahlrecht des Versicherten zu beachten. Sobald die schriftliche Zusage der Krankenkasse vorliegt, kann in der Klinik ein Termin reserviert werden.

Infos für Alleinerziehende

Mit 1,6 Millionen ist fast jede fünfte Familie in Deutschland eine Einelternfamilie. Rund 2,2 Millionen Kinder unter 18 Jahren leben bei einem alleinerziehenden Elternteil, davon 90 Prozent bei ihren Müttern. Zudem werden derzeit etwa 300.000 Personen pro Jahr alleinerziehend.

Für Alleinerziehende ist die Herausforderung, Familie und Beruf miteinander zu verbinden, besonders groß. Um Sie darin zu unterstützen, gibt es viele finanzielle und beraterische Unterstützungsmöglichkeiten, über die hier ein Überblick verschafft werden soll.

Häufig gestellte Fragen

Alleinerziehende können bis zu 14 Monate Basiselterngeld  bekommen, wenn sie vor Geburt des Kindes erwerbstätig waren und nicht mit einer anderen volljährigen Person zusammenleben.
Das Elterngeld orientiert sich an der Höhe des Nettoeinkommens, welches der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte und welches dann wegfällt.

Das Elterngeld gibt es in zwei Varianten: „Basiselterngeld“ und „ElterngeldPlus“.  Das ElterngeldPlus richtet sich vor allem an Eltern, die früher in den Beruf zurückkehren wollen. Es berechnet sich wie das Basiselterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrags, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde. Dafür wird es für den doppelten Zeitraum gezahlt: ein Elterngeldmonat = zwei ElterngeldPlus-Monate.

Freibeträge für Kinder:
Alleinerziehende können beim Finanzamt die Übertragung des halben Kinderfreibetrages vom anderen Elternteil beantragen, sollte dieser weniger als 75 Prozent des Unterhaltes zahlen.
Kinderbetreuungskosten:
Eltern können Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren  steuerlich als Sonderausgaben absetzen. Das Finanzamt erkennt bis zu zwei Drittel der tatsächlich entstandenen Kosten für Kita oder Tagesmutter an, maximal bis zu 4000 Euro im Jahr.
Steuerklasse II:
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Wenn ein Elternteil mit Kind alleine wohnt, gilt Steuerklasse II. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt dann 1.908 Euro im Jahr.  Ab dem zweiten Kind erhöht er sich um jeweils 240 Euro pro weiteres Kind.
Steuerklasse V:
Viele getrennt lebende Frauen, die noch verheiratet sind, bleiben in der Steuerklasse V. Während des Zusammenlebens mit dem Ehepartner kann dies durchaus ein steuerlicher Vorteil gewesen sein, dies ist aber ab der Trennung nicht mehr der Fall. Alleinerziehende sollten mit dem Zeitpunkt der Trennung
sofort beim Finanzamt die getrennte steuerliche Veranlagung beantragen.
Das ist deshalb wichtig, weil sich alle Lohnersatzleistungen, wie zum Beispiel das Elterngeld am Nettoeinkommen orientieren und entsprechend deutlich niedriger ausfallen, wenn aufgrund der Einstufung in die Steuerklasse V das Nettoeinkommen sehr niedrig ist.

Das Kindergeld gehört zu den wichtigsten Leistungen für Familien in Deutschland, da es diese direkt erreicht und finanziell entlastet. 
Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt und ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt:

Es beträgt derzeit

  • für das erste und zweite Kind monatlich 219 €,
  • für das dritte Kind monatlich 225 €,
  • für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 250 €.

Bei getrennt lebenden Eltern gilt der „Halbteilungsgrundsatz“: Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erhält das volle Kindergeld. Der andere Elternteil darf jedoch seine Hälfte des Kindergeldes von der Unterhaltszahlung an das Kind abziehen.

Im Laufe eines Kalenderjahres erhalten Eltern zunächst automatisch das Kindergeld. Das Finanzamt prüft dann im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob für die Eltern das ausgezahlte Kindergeld günstiger ist oder die Freibeträge für Kinder. Diese Prüfung erfolgt automatisch und muss nicht beantragt werden.

Sorgerecht
Haben Eltern die gemeinsame Sorge für ihr Kind, müssen sie diese auch  in gegenseitigem Einvernehmen ausüben und versuchen, sich bei Meinungsverschiedenheiten zu einigen. Hat ein Elternteil die alleinige Sorge für das Kind, kann er alle Entscheidungen allein treffen.
Leben die Eltern getrennt, gliedert sich die gemeinsame Sorge in zwei Bereiche auf: In Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung und in Angelegenheiten des täglichen Lebens.
Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, wie Operationen, die Wahl der Schule, etc. müssen die Eltern weiterhin einvernehmliche Entscheidungen treffen. Über die Entscheidungen des täglichen Lebens entscheidet  der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, dann allein.

Trennungs- und Scheidungsberatung
Eine Trennung ist für Eltern und ihre Kinder eine schwierige Phase, in der das Leben aller Beteiligten neu geordnet werden muss. Den Eltern kommt hierbei eine große Verantwortung zu. Deswegen haben Eltern haben einen Rechtsanspruch auf Trennungs- und Scheidungsberatung (§ 17 SGB VIII). Die Eltern werden dabei unter der altersgemäßen Beteiligung des betroffenen Kindes bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzeptes für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge unterstützt.

Ausführlich können weitere Informationen nachgelesen werden unter in der Publikation „Alleinerziehend – Tipps und Informationen“ vom Verband alleinerziehender Mütter und Väter  e.V.(VAMV).

Familienleistungen im Überblick

Familien mit Kindern brauchen neben einem finanziellen Auskommen die Möglichkeit, Familie und Beruf miteinander vereinbaren zu können, gute Angebote zur Betreuung des Kindes oder der Kinder und ggf. weitere Unterstützungsmöglichkeiten, wie z.B. Hilfen im Haushalt. Mit verschiedenen Leistungen kann Ihre Familie finanziell entlastet und unterstützt werden. Hier finden Sie einen Überblick, welche staatlichen Hilfen Familien bekommen können.

Leistungen

Familien werden auch steuerlich entlastet. Damit bleibt den Familien mehr Netto vom Brutto.

Die Einkommensteuer ist eine Steuer auf Ihr Einkommen, also zum Beispiel auf Ihren Lohn. Durch die Steuern werden vom Staat z.B. Sozialleistungen und Leistungen für die Allgemeinheit (z.B. Schulen, Straßen, Krankenhäuse und Polizei) finanziert. Wie viel Steuern Sie auf Ihr Einkommen zahlen müssen, hängt davon ab, wie viel Sie verdienen. Auf bestimmte Teile Ihres Einkommens müssen Sie gar keine Steuern zahlen. Diese Teile nennt man “Freibeträge”.

Weiterführende Informationen zu

  • Steuerentlastungen für Eheleute
  • Steuerliche Regelungen für Getrennte, Geschiedene, Verwitwete
  • Auswirkungen von Unterhaltszahlungen auf die Steuern
  • Steuerliche Absetzung von Kinderbetreuungskosten und Schulgeld
  • Steuerliche Berücksichtigung von Pflege von Angehörigen
  • uvm.

finden Sie auf:

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.

Sie haben Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss, wenn
… Sie und Ihr Kind zusammen in Deutschland wohnen;
… Sie Ihr Kind alleine erziehen und die überwiegende Erziehungsverantwortung tragen;
… der andere Elternteil gar keinen, unregelmäßig oder zu wenig Unterhalt zahlt;
… Sie nicht mit einer anderen Person wieder verheiratet sind.

Den Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind können Sie auch bekommen, wenn nicht zu klären ist, wer der Vater ist oder wenn der andere Elternteil verstorben ist. Bei der Klärung der Vaterschaft unterstützt das Jugendamt.

Den Antrag auf Unterhaltsvorschuss können Sie in der Regel beim Jugendamt stellen.

Den Kinderzuschlag (Zuschlag zum Kindergeld) können Sie bekommen, wenn Ihr Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt reicht, aber es nicht oder nur knapp ausreicht, um auch für den gesamten Bedarf Ihrer Familie aufzukommen. Dabei ist es egal, ob Sie alleinerziehend sind oder Ihre Kinder gemeinsam erziehen. Der Kinderzuschlag soll Ihnen dabei helfen, die notendigen Ausgaben für Ihr Kind abzudecken – zusammen mit dem Kindergeld und ggf. dem Wohngeld.
Wenn Sie den Kinderzuschlag erhalten, stehen Ihnen für Ihr Kind Bildungs- und Teilhabeleistungen wie das kostenlose Mittagessen in Kita und Schule und ein Schulbedarfspaket in Höhe von 150€ je Schuljahr zu. Außerdem müssen Sie keine Kita-Gebühren zahlen.
Der Kinderzuschlag ist geregelt im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) §6 Kinderzuschlag.

Wie hoch ist der Zuschlag zum Kindergeld?
Der Kinderzuschlag kann pro Kind bis zu 205€ betragen – abhängig von der finanziellen Situation Ihrer Familie. Wenn Sie mehr verdienen, als Sie selbst benötigen, verringert sich der Kinderzuschlag entsprechend. Das gilt auch, wenn Ihr Kind ein eigenes Einkommen erhält. Das Kindergeld erhalten Sie unabhängig davon.
Seit dem 01.01.2020 fällt der Kinderzuschlag ab Erreichen einer bestimmten Höchsteinkommensgrenze nicht schlagartig weg, sondern kann auch bis in mittlere Einkommensbereiche hinein noch gemindert bezogen werden.

Alle Kinder in Ihrem Haushalt können die Leistungen für Bildung und Teilhabe bekommen, wenn Sie oder Ihr Kind eine der folgenden staatlichen Leistungen beziehen:

  • Kinderzuschlag,
  • Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich auch als “Hartz IV” bezeichnet),
  • Sozialgeld,
  • Sozialhilfe: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
  • Wohngeld oder
  • Asylbewerber-Leistungen.

Bedarfe für Bildung erhalten Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erhalten alle hilfebedürftigen Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.


Mehr zu diesen Voraussetzungen erfahren Sie hier:

Hier gelangen Sie zu geförderten Angeboten und zu weiteren Informationen zur Beantragung:

Ausbildungsförderung
Die staatliche vielfältigen Ausbildungsförderungen sorgen für mehr Chancengleichheit und einen gerechten Zugang zu Bildung: Ob während der Schulzeit, des Studiums, der Berufsausbildung oder eines Auslandsaufenthaltes.

Familienversicherung
Sind Sie gesetzlich krankenversichert, können Sie Ihre ganze Familie unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei mitversichern. Das gilt für Kinder bis zum 23. Lebensjahr, solange sie noch nicht arbeiten. Machen sie eine Schul- oder Berufsausbildung, liegt die Altersgrenze bei 25 Jahren. Ihre Ehe- oder Lebensparterin und Ihren Ehe- oder Lebenspartner können Sie ebenfalls mitversichern, wenn sie oder er nur ein geringes Einkommen hat. Informieren Sie sich dazu bei Ihrer Krankenkasse.

Riester-Förderung
Der Staat fördert entweder eine Riester-Rentenversicherung, einen Riester-Fondssparplan oder Wohnriester. Sie können jährliche Zulagen erhalten und die Beiträge außerdem von der Steuer absetzen. Die jährliche Grundzulage beträgt 175€ für Sie selbst und 185€ für jedes Kind, für ab 2008 geborene Kinder 300€. Die Riester-Beiträge hängen von Ihrem Einkommen ab. Um die volle staatliche Förderung zu erhalten, müssen Sie jährlich vier Prozent Ihres rentenversicherungspflichtigen Einkommens einzahlen.

Wohngeld
Wohngeld ist eine Leistung für Familien mit kleinem Einkommen. Sie können Wohngeld als Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums bekommen. Dies muss schriftlich bei Ihrer Wohngeldbehörde beantragt werden. Dort finden Sie auch die Antragsformulare und können sich beraten lassen. Mit dem Wohngeldrechner des Bundesinnenministeriums können Sie berechnen, wie viel Wohngeld Sie voraussichtlich bekommen können.
Mehr Informationen zum Wohngeld finden Sie auf den Seiten des Bundesinnenministeriums.

Wohnberechtigungsschein
Wenn Sie ein kleines Einkommen haben, können Sie auch einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen. Mit einem WBS können Sie nachweisen, dass Sie berechtigt sind, eine Sozialwohnung zu beziehen. Sozialwohnungen werden mit öffentlichen Mitteln gefördert. Den WBS können Sie ebenfalls bei Ihrer Wohngeldbehörde beantragen.

Quelle: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/weitere-leistungen/wohngeld

Familien in der Corona-Pandemie

In Zeiten der Pandemie gelten weiterhin besondere Schutzmaßnahmen, Hygienehinweise und Empfehlungen. Das MKFFI (Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW) informiert nachfolgend stets über den aktuellen Stand:

Bitte beachten Sie, dass wir zu den Inanspruchnahmemöglichkeiten nur informieren können, da es sich um Entgeltersatzleistungen für die unbezahlte Freistellung von der Arbeit zu Betreuungszwecken handelt. Über die Leistungsgewährung entscheidet nicht der Arbeitgeber, sondern die zuständige Krankenkasse bzw. Bezirksregierung. Wenn Sie Fragen zur Günstigkeit einer etwaigen Inanspruchnahme dieser Leistungen haben, können Sie sich bei Rückfragen an die Leistungserbringer wenden.

AKTUELLES & finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten

Auch im Jahr 2022 stehen jedem Elternteil 30 Kinderkrankentage pro Kind zur Verfügung, für Alleinerziehende sind es 60 Tage. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 65 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich dieser Anspruch auf maximal 130 Arbeitstage.

Diese Sonderregelung zum Anspruch auf Kinderkrankentage bei pandemiebedingter Kinderbetreuung gilt bis zum 23. September 2022.

Die Kinderkrankentage können während der Pandemie auch für die Betreuung gesunder Kinder genutzt werden, wenn der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird, oder das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht.

Wie bisher beträgt das Kinderkrankengeld bis zu 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns.

Der Anspruch gilt seit 05.01.2021 nicht nur bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas und Schulen pandemiebedingt geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist. Einen Anspruch haben Eltern ausdrücklich auch dann, wenn die Einrichtung zwar noch offen ist, die Behörden aber die Präsenzpflicht ausgesetzt haben oder die Eltern aufgefordert sind, ihre Kinder aufgrund der Pandemie möglichst zu Hause zu betreuen. Dadurch soll berufstätigen Eltern ermöglicht werden Lohnausfälle durch die häusliche Betreuung eines erkrankten Kindes auszugleichen.
Folgende Voraussetzungen müssen für den Anspruch erfüllt sein:

  • die Eltern sind gesetzlich versichert, haben also selbst Anspruch auf Krankengeld, und sind berufstätig,
  • das Kind ist bis unter 12 Jahre alt oder
  • das Kind ist über 12 Jahre alt und hat eine Behinderung,
  • es gibt im Haushalt keine andere Person, die das Kind betreuen kann.

Für Privatversicherte  besteht die Möglichkeit einer Entschädigung des Verdienstausfalls nach § 56 IfSG.


Für Rückfragen stehen Ihnen die Abteilung Arbeitszeitmanagement/Krankendatei und das MitarbeiterServiceBüro unter 0201 723 1641 oder 0201 723 6096 gerne zur Verfügung.

Landesbeamte können pro Kind bis zu 20, insgesamt jedoch maximal 45 Sonderurlaubstage pro Jahr geltend machen. Für Alleinerziehende erhöht sich die Zahl auf bis zu 40 Sonderurlaubstage pro Kind und maximal 90 Sonderurlaubstage im Jahr. Die Anzahl der zur Betreuung, Beaufsichtigung und Pflege verfügbaren Sonderurlaubstage hat sich somit deutlich erhöht.
 
Wie bisher können die Tage auch weiterhin zur Betreuung kranker, behinderter oder auf Hilfe angewiesener Kinder gewährt werden. Ergänzend können die Tage nun auch bewilligt werden, wenn Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen Corona-bedingt vorübergehend geschlossen werden müssen oder ihr Angebot nur eingeschränkt zur Verfügung stellen können.
 
Im Beamtenbereich gilt dies auch unabhängig davon, ob bereits die Möglichkeit mobiler Arbeit besteht. Die Regelung wird über eine Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW umgesetzt.

Für das Betreuungsentschädigungsprogramm des Landes für Selbständige und Freiberufler sind insgesamt 9 Millionen Euro aus Mitteln des Corona-Rettungsschirms vorgesehen. Die Betreuungsentschädigung unterstützt erwerbstätige Eltern mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, die ihr Kind pandemiebedingt zu Hause betreuen, jedoch kein Kinderkrankengeld nach § 45 Sozialgesetzbuch V oder vergleichbare Leistungen erhalten und die auch keinen Sonderurlaub nach beamtenrechtlichen Vorschriften nehmen können. Auch gesetzlich Versicherte, deren Kinder privat versichert sind, können die Leistung erhalten.
 
Beantragt werden können bis zu 10 Tage Verdienstausfallsentschädigung pro Kind und Elternteil (bei Alleinerziehenden 20 Tage). Insgesamt werden je Elternteil bis zu 20 Betreuungstage (Alleinerziehenden bis zu 40 Betreuungstage) gewährt. Der Tagessatz orientiert sich an den Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz und beträgt pauschal 92 Euro. Anträge können ab Februar 2021 bei den Bezirksregierungen gestellt werden. Die Landesregierung informiert umgehend über den genauen Zeitpunkt, ab dem die digitalen Anträge gestellt werden können. Die Regelung gilt ebenfalls rückwirkend ab 05.01.2021.

Siehe:

Aufgrund des Infektionsgeschehens kann es immer wieder zu behördlich angeordneten Schließungen von Schulen oder Kindertageseinrichtungen kommen. Eltern, die ihre Kinder deshalb selbst betreuen müssen und nicht arbeiten gehen können, haben Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1a bis Absatz 7 Infektionsschutzgesetz. Dies ist unabhängig von ihrer Versicherungsform. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde.
Voraussetzung ist, dass Ihr Kind:

  • das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
  • behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Weitere Voraussetzung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden kann. Auch muss das Arbeitszeitguthaben, welches eine Freizeitausgleichsfreistellung ermöglichen kann, aufgebraucht sein.
Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls. Für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2016,00 Euro gewährt.
Die Entschädigung wird für jede erwerbstätige Person für einen Zeitraum von längstens zehn Wochen gewährt. Für erwerbstätige Personen, die ihr Kind allein beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, längstens für zwanzig Wochen. Der Entschädigungszeitraum braucht nicht zusammenhängend zu verlaufen.

Die Entschädigung wird auch dann gewährt, wenn durch die zuständigen Behörden aus Gründen des Infektionsschutzes Schulferien angeordnet werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird. Ein Anspruch besteht also auch im Fall des Distanzlernens oder Hybridunterricht.

Für die Dauer der Zahlung des Kinderkrankengeldes nach § 45 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V ruht für beide Elternteile der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das Kinderkrankengeld geht dem Anspruch aus dem Infektionsschutzgesetz also vor.

Wenn das Gesundheitsamt ein Kind unter Quarantäne stellt und die Eltern das Kind zu Hause betreuen müssen, hat das “Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite” durch eine Änderung des § 56 IfSG klargestellt, dass die Eltern nach § 56 Absatz 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung haben (siehe Verdienstausfallentschädigung bei Schul-/Kita-Schließung). Dies ist unabhängig von der Art der Krankenversicherung.

Für die Dauer der Zahlung des Kinderkrankengeldes nach § 45 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V ruht für beide Elternteile der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das Kinderkrankengeld geht dem Anspruch aus dem Infektionsschutzgesetz also vor.

Damit werdende und junge Eltern, die aufgrund der Corona-Pandemie Verdienstausfälle haben oder die Voraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes nicht mehr einhalten können, keine Nachteile haben, ist das Elterngeld angepasst worden.

Folgende Regelungen gelten:

  • Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, können ihre Elterngeldmonate verschieben. Sie können diese auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen. Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngeldes.
  • Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern fördert, entfällt nicht, wenn Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant. Es gelten die Angaben bei Antragstellung.
  • Einkommensersatzleistungen wie beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I reduzieren das Elterngeld nicht. Dies betrifft Eltern, die bislang in Teilzeit arbeiten und Elterngeld beziehen. Monate mit geringerem Einkommen können von der Elterngeldberechnung ausgenommen werden. Dies betrifft werdende Eltern, die durch die Covid-19-Pandemie Einkommensverluste haben, weil sie in Kurzarbeit arbeiten oder freigestellt sind.

Um Alleinerziehende gezielt zu unterstützen, wird der sogenannte “Entlastungsbetrag” in der Einkommensteuer von derzeit 1908 Euro auf 4008 Euro angehoben. Die zunächst auf die Jahre 2020 und 2021 befristete Erhöhung des steuerlichen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende wird mit dem Steuerhilfegesetz aufgehoben, sodass die Erhöhung dauerhaft auch ab dem Jahr 2022 gilt.

Damit der erhöhte Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 schon bei der Lohnsteuer berücksichtigt werden kann, muss gegebenenfalls ein Antrag beim örtlichen Finanzamt gestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Finanzamt.

Tipps für Eltern zum Umgang mit der Corona-Pandemie

Einfache Hilfestellungen für den Umgang mit Stress und Ärger, um den Alltag in Ihrer Familie besser zu meistern, zusammengestellt von Wissenschaftler*innen und Expert*innen für psychische Gesundheit, finden Sie hier:

Digitale Angebote für Familien

Das Ministerium stellt eine Übersicht zur Verfügung, in der Sie digitale Angebote für Familien, die sie von zuhause aus nutzen können – darunter Bewegungsideen, Basteltipps und kindgerechte Informationen zum Corona-Virus, Vorlesegeschichten sowie Lern- und Spielangebote für unterschiedliche Altersgruppen finden können. Hinweise für Eltern zur Stärkung der Medienkompetenz und zur sicheren Mediennutzung ergänzen die Übersicht, die laufend aktualisiert wird:

Schwangere und Eltern von Säuglingen

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es international keinen Hinweis darauf, dass Schwangere durch das neuartige Coronavirus gefährdeter sind als die allgemeine Bevölkerung. Es wird laut Deutscher Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. (DGGG) erwartet, dass die große Mehrheit der schwangeren Frauen nur leichte oder mittelschwere Symptome, ähnlich einer Erkältung beziehungsweise Grippe aufweist. Wenn Sie sich in Selbstisolation befinden, sollten Sie Ihren Frauenarzt oder Ihre Frauenärztin informieren, um geplante vorgeburtliche Termine eventuell zu verschieben.
Hinweise und FAQ für Schwangere und Säuglinge hat die DGGG in einem Informationsblatt zusammengefasst.
Hier gelangen Sie zudem zu den empfohlenen Präventionsmaßnahmen für die geburtshilfliche Versorgung in deutschen Krankenhäusern und Kliniken im Zusammenhang mit dem Coronavirus.

Quellen und weitere Informationen:

Umgang mit Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Kita oder Schule

Wie Sie Ihre Kinder informieren sollten

Da die Auswirkungen des Coronavirus auch viele Kinder verunsichern, sollten Eltern und andere Bezugspersonen mit ihren Kindern mit Zuwendung und Geduld über das Thema sprechen.

Besonders die Situation, sich in häuslicher Quarantäne zu befinden, ist für viele Familien eine besondere Herausforderung. Eltern sollten ihren Kindern die Situation und auch die Gründe dafür erklären. Erklären Sie Ihrem Kind, warum es momentan die Großeltern oder Freunde nicht besuchen kann. Zudem kann eine Tagesroutine helfen, die durch entfallende Schul- und Kitabesuche übliche Struktur zu ersetzen.

Unter folgenden Links finden Sie dazu weitere hilfreiche Empfehlungen und Tipps:

Häusliche Quarantäne: Information für Betroffene

Eine häusliche Quarantäne kann psychisch sehr belastend sein, wird jedoch notwendig, um die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus einzudämmen und die Ausbreitung des Virus abzumildern.
Die Bundesregierung gibt zum Umgang mit häuslicher Quarantäne auf Ihrer Internetseite hilfreiche und praktische Tipps.

Wohnen in Zeiten der Corona-Krise

Die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus schränken das Leben vieler Familien ein. Dies stellt oft eine Herausforderung dar, da man oft längere Zeit an die Wohnung gebunden ist. Dadurch entstehen neue Bedürfnisse und geänderte Anforderungen an den Wohnraum.

Das IWAP (Institut für Wohn- und Architekturpsychologie) hat dazu in einer Broschüre hilfreiche Tipps und Vorschläge für das Wohnen von Familien in der Corona-Zeit zusammengestellt.

  • Tipps, wie Sie die neuen Anforderungen an Ihre Wohnung umsetzen können,
  • Vorschläge zur ergonomischen Gestaltung des Homeoffice und Homeschooling Arbeitsplatzes und 
  • welche Maßnahmen Konflikten in der Familie vorbeugen können.

Auch speziell für Alleinlebende oder Alleinerziehende gibt es Empfehlungen und Vorschläge, denn für Viele ist die aktuelle Situation besonders schwierig.

Hilfe in Krisen und schwierigen Situationen

Natürlich gelten auch jetzt die Angebote für Menschen in Krisensituationen:

Hier finden Sie weitere Krisentelefone und Anlaufstellen in Notlagen.

Drei kurze Videos der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) zeigen, was Eltern machen können, damit eine Situation nicht eskaliert, wenn gerade alles zu viel wird, was die nächsten Schritte sind, um die Situation zu beruhigen, und wie man vorbeugend den Familienalltag gestalten kann:

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) informiert darüber, wie die psychische Gesundheit in der Corona-Zeit aufrechterhalten werden kann und welche Unterstützungsmöglichkeiten bei akuten psychischen Krisen zur Verfügung stehen.


Die Deutsche Depressionshilfe hat Hinweise für an Depression erkrankter Menschen während der Corona-Krise zusammengestellt und führt weitere telefonische und digitale Unterstützungsangebote auf.

Quellen gesamt: