Betreuung und Pflege von Angehörigen

Vereinbarkeit von Familie und Beruf betrifft nicht nur Beschäftigte mit Kindern. Die Balance von Privatleben und Arbeitsalltag gerät ebenfalls ins Wanken, wenn pflegebedürftige Angehörige zu betreuen sind.

Tagespflege PIA für Seniorinnen und Senioren 

Seit Juli 2019 besteht das Angebot der Tagespflege für ältere und/oder demente Menschen. Die Räumlichkeiten zur Betreuung sind im Stadtteil Haarzopf, Hatzper Straße 10a zu finden. Mit diesem Angebot sollen Beschäftigte der Universitätsmedizin Essen tagsüber entlastet werden, wenn Sie Beruf und Pflege oder Betreuung von Angehörigen unter einen Hut bringen müssen.

Veranstaltungsreihe „Pflege von Angehörigen“ Universitätsklinikum Essen

Das MitarbeiterServiceBüro bietet zusammen mit  verschiedenen Referent*innen regelmäßig Veranstaltungen zum Thema “Angehörige pflegen” an. De Veranstaltung ist offen für alle Beschäftigten der Universitätsmedizin Essen sowie für alle Angehörigen von Patient*innen. Themen sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit und das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit.

Weitere Termine geben wir in Kürze bekannt.

FAQ Pflege

Im MitarbeiterServiceBüro steht Ihnen eine kompetente Ansprechpartnerin für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung. Sie erhalten einen Überblick über die vielfältigen Angebote und können Lösungen erarbeiten, die Ihren Anforderungen entsprechen.


Kontakt:
msb@uk-essen.de oder Telefon 0201/723-1641

Seit 2009 gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Beratende in den Pflegestützpunkten informieren nicht nur umfassend, sondern koordinieren und begleiten alle erforderlichen Maßnahmen bis zur Umsetzung. In den Pflegestützpunkten können Sie sich wohnortnah informieren lassen.

Weiterführende Informationen:

Unzählige Fragen tauchen auf, wenn ein Familienmitglied betreut werden muss oder pflegebedürftig wird. Nicht nur ganz praktische Hilfe kann in dem Kurs zur „Familialen Pflege“ am UK Essen erlernt werden, sondern auch die Auseinandersetzung mit der eigenen veränderten Lebenssituation wird thematisiert.


Weiterführende Informationen:

Mit dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz bietet der Gesetzgeber Berufstätigen, die Angehörige pflegen, Unterstützung an.


Weiterführende Informationen:

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Flyer (DE)
PDF-Dokument, 2 MBLaden
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Flyer (EN)
PDF-Dokument, 2 MBLaden

Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflege-/Krankenkasse pflegenden Angehörigen die Rentenversicherungsbeiträge – unabhängig davon, ob Sie vor Beginn der Pflege berufstätig waren oder nicht.


Weiterführende Informationen:

Erste praktische Hilfen zur Betreuung von Angehörigen

Angehörige, die nicht mehr allein den Haushalt versorgen können oder vergesslich werden, benötigen oft Hilfe und Unterstützung von Angehörigen. Je nach Bedarf kann auch Hilfe organisiert werden.

FAQ Betreuung

Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt in der Regel eine Haushaltshilfe, wenn die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist aufgrund einer Krankenhausbehandlung oder bestimmter anderer Leistungen, wie ambulanter und stationärer Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen oder aufgrund häuslicher Krankenpflege.

Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt und keine andere Person, die im Haushalt lebt, diesen weiterführen kann.

Eine Ausnahme hiervon bilden Kinder, die behindert und auf Hilfe angewiesen sind. In diesen Fällen gilt die Altersgrenze nicht.

Weiterführende Informationen:

Verschiedene Dienstleister bieten den Service, regelmäßig warme Mahlzeiten in die Wohnung zu liefern.

Weiterführende Informationen:

Verschiedene Dienstleister bieten Hilfe und Unterstützung für Seniorinnen und Senioren an, z. B. spazieren gehen, Begleitung bei Einkäufen und Arztbesuchen, Betreuung von Demenzkranken. Ein Hausnotruf-Dienst ergänzt das Angebot.

Weiterführende Informationen:

Familienpflegezeit

Pflegende Angehörige benötigen in der Phase, in der sie Familie, Pflege und Beruf vereinbaren müssen, vor allem zeitliche Flexibilität. Das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf eröffnet verschiedene Möglichkeiten zur Unterstützung. Die neuen gesetzlichen Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2015.

FAQ Pflege

Bei einer akut auftretenden Pflegesituation eines nahen Angehörigen haben Sie die Möglichkeit bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerischer Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Seit dem 1. Januar 2015 ist für diese Zeit, begrenzt auf bis zu 10 Arbeitstage, eine Lohnersatzleistung- das Pflegeunterstützungsgeld- vorgesehen.

Nahe Angehörige sind: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Mit der Pflegezeit können sich Beschäftigte bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.

Beschäftigte, die sich nach dem Pflegezeitgesetz für eine bis zu sechsmonatige teilweise oder vollständige Freistellung entscheiden und diese mit dem Arbeitgeber vereinbaren, haben seit 2015 einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt maximal die Hälfte des durch die Arbeitsreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Die Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFZA).

Weiterführende Informationen:

Beschäftigte können sich bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden für bis zu 24 Monate von der Arbeit freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Hierüber wird eine arbeitsvertragliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen. Für die Zeit der Freistellung haben sie einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen, das dabei helfen soll, den Verdienstausfall abzufedern. Dieses Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt maximal die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab.

Weiterführende Informationen:

Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz können zeitlich nacheinander für die Dauer von maximal 24 Monaten für die Pflege desselben nahen Angehörigen beansprucht und arbeitsvertraglich vereinbart werden. Während dieser Zeit besteht Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.

Die Betreuung eines pflegebedürftigen Familienmitglieds übernehmen Angehörige zunächst in der gewohnten häuslichen Umgebung. Je nach Dauer und Umfang der Pflege kann Unterstützung durch ambulante Pflegekräfte erforderlich werden. Verschiedene Variationen sind möglich:

  • Pflege durch die Angehörigen: Wenn ein Angehöriger oder eine nicht berufsmäßig tätige Pflegekraft den Patienten pflegt, erhält der Patient ein monatliches Pflegegeld je nach Pflegestufe.
  • Pflege durch ambulanten Pflegedienst: Wenn ein Pflegedienst den Patienten zu Hause versorgt, erhält der Patient die sogenannte Pflegesachleistung. Der Pflegedienst rechnet monatlich je nach Pflegestufe mit der Pflegekasse ab.
  • Kombination Angehörige und Pflegedienst: Pflegesachleistung und Pflegegeld können kombiniert werden. Das heißt, Pflegedienst und Angehörige pflegen und erhalten anteilig Leistungen der Pflegekasse.
  • Tages- und Nachtpflege: Tages- oder Nachtpflege meint, dass Pflegebedürftige nur zu einer Tageshälfte in einer stationären Einrichtung betreut und ansonsten ambulant zu Hause gepflegt werden.


Weiterführende Informationen:

Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz können zeitlich nacheinander für die Dauer von maximal 24 Monaten für die Pflege desselben nahen Angehörigen beansprucht und arbeitsvertraglich vereinbart werden. Während dieser Zeit besteht Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.

Viele Städte bieten in der Regel Internetportale an, die bei der Suche nach wohnortnahen ambulanten Pflegediensten informieren und unterstützen.


Weiterführende Informationen:

  • Kurzzeitpflege: Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende Pflege in einer vollstationären Einrichtung, wenn weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich ist. Die Dauer beträgt maximal 4 Wochen im Kalenderjahr.
  • Verhinderungspflege: Verhinderungspflege wird von der Pflegeversicherung übernommen, wenn eine Ersatzpflege durch Pflegekräfte erforderlich wird, weil die eigentliche Pflegeperson verhindert ist.
  • Kurzzeitpflege für Kinder mit Behinderung: Mit der Pflegereform zum 1. Juli 2008 wurde ein Anspruch auf Kurzzeitpflege pflegebedürftiger Kinder mit Behinderung eingeführt. Kinder unter 18 Jahren können geeignete Einrichtungen, wie z. B. Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderung nutzen.


Weiterführende Informationen:

Ist eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht mehr möglich, wird eine Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung erforderlich. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Heim und eventuelle Mehrkosten bei der Pflege muss der Pflegebedürftige selbst zahlen. Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach der Pflegestufe.

Weiterführende Informationen:

Sind die medizinischen Möglichkeiten zur Heilung einer Krankheit erschöpft und ist ein würdevolles Sterben im häuslichen Umfeld ausgeschlossen, bietet ein Hospiz Beistand und Unterstützung. Auch Begleitung und Hilfe durch ambulante Hospizdienste in der gewohnten Lebensumgebung sind möglich.


Weiterführende Informationen:

Familiale Pflege – Ein Unterstützungsangebot für pflegende Angehörige

Angehörige selber zu Hause zu pflegen, ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Um sie zu bewältigen, sind Informationen zu finden, zu verstehen, zu bewerten und in Handlungen umzusetzen. Daher gilt es, die Gesundheitskompetenz der Pflegebedürftigen und der pflegenden Angehörigen zu stärken.

Weitere Informationen und Kontaktdaten finden Sie auf der Website des Pflegedienstes.

Vereinbarkeit von Pflege und Beruf während der Corona-Krise

Die Corona-Krise belastet die Familien von Pflegebedürftigen immer noch schwer. Pflegende Angehörige benötigen weiterhin akute Hilfe und flexible Unterstützungsangebote. Deshalb wurden die Akuthilfen im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege erneut bis zum 30. April 2023 verlängert.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat alle aktuellen Informationen dazu auf der folgenden Seite für Sie zusammengefasst: