Mutterschutz


Zum Schutz der Mutter und des ungeborenen Kindes hat der Gesetzgeber zahlreiche Bestimmungen erlassen. Im Mutterschutzgesetz sind Vorschriften zum Schutz für werdende und stillende Mütter am Arbeitsplatz verankert.

Mutterschutzgesetz/ MuSchG

BMFSFJ - Leitfaden zum Mutterschutzgesetz


Allgemeine und interne Informationen zum Mutterschutz finden Sie auf den Seiten des Sicherheitsstechnischen Dienstes des UK Essen (nur für UK Essen-Beschäftigte einsehbar).

Wann beginnt und wann endet die Mutterschutzfrist?

Das allgemeine Beschäftigungsverbot, der sog. „Mutterschutz“, beginnt 6 Wochen vor der Geburt und endet in der Regel 8 Wochen nach der Geburt. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Mutterschutzzeit auf 12 Wochen. 

Bei medizinischen Frühgeburten und bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.

Vor Antritt der Mutterschutzfrist führt der oder die Vorgesetzte ein Gespräch mit der Schwangeren zur geplanten Elternzeit.

Internes Dokument: Vordruck Gespräch II zur geplanten Elternzeit

Weiterführende Informationen

Arbeitsschutz NRW 


Mutterschutzgesetz

Bekomme ich während der Mutterschutzzeit mein Gehalt weiter?

Während der Mutterschutzzeit wird Mutterschaftsgeld gezahlt. Das Mutterschaftsgeld müssen Sie 7 Wochen vor der Geburt bei der Krankenkasse oder bei Privatversicherten beim Bundesversicherungsamt beantragen.

 

Derzeit gewähren die gesetzlichen Krankenkassen maximal 13 € pro Kalendertag. Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, erhalten zusätzlich von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Der Zuschuss des Arbeitgebers soll zusammen mit dem Mutterschaftsgeld den Verdienstausfall ausgleichen, der wegen des Beschäftigungsverbots eintritt.

Bundesversicherungsamt für Privatversicherte
Mutterschaft: Finanzielle Leistungen

Kann ich Beihilfe zur Säuglings-Erstausstattung vom UK Essen erhalten?

Beschäftigte des UK Essen, die schon vor 1999 im unserem Klinikum tätig waren, können eine Beihilfe zur Erstausstattung in Höhe von 170,00 € für Vollzeitbeschäftigte beantragen. Nähere Informationen erhalten Sie unter Telefon 0201/723-2806.