Schwangerschaft


Die Zeit der Schwangerschaft bis zur Geburt eines Kindes begleiten die werdenden Eltern mit Spannung und großer Vorfreude – wenngleich sich damit auch zahlreiche Veränderungen im Leben der Familie ergeben. Fragen zu Rechten und Pflichten entstehen: Lesen Sie hier die wichtigsten Antworten!


Die Elternschule des St. Josef-Krankenhaus Essen-Werden bietet regelmäßig interessante Vorträge für werdende Eltern.

 

Schwangerenberatung

Eine Schwangerschaft verändert viele Perspektiven im Leben. Gerne beraten wir Sie rund um Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld. Bitte vereinbaren Sie einen individuellen Gesprächstermin mit uns, damit wir ausreichend Zeit haben, um auf alle Ihre Fragen eingehen zu können. An dem Gespräch kann selbstverständlich auch gerne Ihr*e Partner*in teilnehmen.

Sie können telefonisch unter 1641 / 6096 oder per Mail msb@uk-essen.de Kontakt zu uns aufnehmen.

 

Vortrag rund um Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld

Der Vortrag findet monatlich jeden 2. Dienstag von 13 - 14 Uhr online per Zoom.

Alle Interessierten der Universitätsmedizin Essen sind eingeladen und können sich unter msb@uk-essen.de anmelden, um den Zoom-Link zugeschickt zu bekommen.

 

Schwangerenzimmer und Schwangerenliegen

Im Rahmen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV §31) und des Mutterschutzgesetzes (MuSchG §7 und §9) bietet das Universitätsklinikum Essen seinen schwangeren Mitarbeiterinnen einen Ruheraum. Der Raum kann auch von berufstätigen Müttern, die noch ihr Kind stillen, als Rückzugsraum beim Stillen genutzt werden. Der Raum befindet sich im Hohlweg 24, Raum 109.

Schwangere, die den Raum nutzen möchten, wenden sich an das MitarbeiterServiceBüro und erhalten dort einen temporär gültigen Code für den Schlüsselkasten.

Im Schwangeren- und Stillzimmer befinden sich eine Liege, ein bequemer Sessel, ein Wasserkocher, ein Wickeltisch mit Wickelauflage, Desinfektions- und Erste-Hilfe-Ausstattung.

Darüber hinaus können im MitarbeiterserviceBüro Schwangerenliegen für die Arbeitsbereiche ausgeliehen werden. Kontakt: Telefon 0201 7231641 oder msb@uk-essen.de .

 

 

Wann muss ich eine Schwangerschaft melden?

Ob und wann Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft mitteilen, entscheiden Sie. Bitte bedenken Sie jedoch: Gerade auch in den ersten drei Monaten Ihrer Schwangerschaft können Gefährdungen für Ihr ungeborenes Kind bestehen. Je früher Sie Ihren Arbeitgeber von Ihrer Schwangerschaft unterrichten, desto besser kann er einen wirkungsvollen Mutterschutz sicherstellen.

Sie informieren dann den oder die direkten Vorgesetzten und das Personaldezernat (zuständige Person in der Personalbetreuung), damit eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden können.

Im Personaldezernat legen Sie eine Kopie des Mutterpasses bzw. nur die Seite mit dem voraussichtlichen Entbindungstermin vor.

Nach Bekanntgabe der Schwangerschaft in der Personalabteilung erhalten Sie ein Schreiben des Personaldezernates mit wichtigen Informationen und rechtlichen Vorschriften.

Wie erhalte ich den Leitfaden für Gespräche zu Schwangerschaft, Elternzeit und Wiedereinstieg nach Elternzeit oder Beurlaubung?

Über das Personaldezernat wird der Schwangeren der „Leitfaden für Gespräche zu Schwangerschaft, Elternzeit und Wiedereinstieg nach Elternzeit oder Beurlaubung“ ausgehändigt. Dort finden Sie umfangreiche Informationen rund um die veränderte Lebenssituation.

Auch über das MitarbeiterServiceBüro, Frau Elisa Bardick oder Frau Sandra Warren, können Sie den Leitfaden erhalten.

 

Weiterführende Informationen:

Wann führt der oder die Vorgesetzte das erste Gespräch mit der Schwangeren?

Kurzfristig nach Meldung der Schwangerschaft sollte der oder die Vorgesetzte mit der Schwangeren ein Gespräch über den Mutterschutz und die Gefährdungsbeurteilung führen.

 

Weiterführende Informationen:

 

Was muss ich während der Schwangerschaft an meinem Arbeitsplatz beachten?

Zum Schutz der Mutter und des ungeborenen Kindes hat der Gesetzgeber zahlreiche Bestimmungen erlassen: https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/

Hier kurz zusammengefasst die wichtigsten Punkte:
Zunächst stellt der Mutterschutz sicher, dass die Beschäftigten auch in Ihrer Berufstätigkeit Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch nehmen können. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Untersuchungen erforderlich sind. Die Beschäftigte ist gehalten, einen Termin außerhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren, soweit dies möglich ist.
Das Mutterschutzgesetz beinhaltet zudem eine Reihe von Bestimmungen, die die zulässige Arbeitszeit in der Schwangerschaft regulieren. Diese Regelungen sollen vor körperlicher Überforderung und Erschöpfungserscheinungen und psychischen Belastungen schützen. Dies geschieht insbesondere:

  • durch die Begrenzung der zulässigen Mehrarbeit,
  • durch die Festlegung einer zwingend geltenden Mindestruhezeit von mindestens 11 Stunden und
  • durch Vorgaben zur Lage der Arbeitszeiten (Verbot der Beschäftigung in der Zeit zwischen 20 und 6, Verbot der Nachtarbeit, Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen).

Während Ihrer Schwangerschaft muss der Arbeitgeber verschiedene Höchstarbeitszeitgrenzen beachten:
Er darf die Schwangere weder mehr als maximal achteinhalb Stunden täglich noch mehr als 90 Stunden pro Doppelwoche arbeiten lassen. Ist die Beschäftigte jünger als 18 Jahre, darf er sie nicht mehr als acht Stunden täglich und auch nicht mehr als 80 Stunden in der Doppelwoche arbeiten lassen. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet.

Gesetzliche Ruhepausen sowie die Fahrzeit (Wohnung – regelmäßige Arbeitsstelle) sind keine Arbeitszeit. Zudem darf der Arbeitgeber die Schwangere nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt.

Wichtige Informationen zum Mutterschutz finden Sie auf den Seiten des Sicherheitsstechnischen Dienstes des UK Essen (nur für UK Essen-Beschäftigte einsehbar).

Weiterführende Informationen:

Wird eine Gefährdungsbeurteilung meines Arbeitsplatzes durchgeführt?

Regelhaft führt der/die Vorgesetzte gemeinsam mit der werdenden Mutter nach Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft eine Gefährdungsbeurteilung für den individuellen Arbeitsplatz durch.

In roXtra sind für alle Kliniken, Institute, Dezernate und Stabsstellen für alle Einsatzorte (Stationen, Labore, OPs, Büros, Lager etc.) im Universitätsklinikum Gefährdungsbeurteilungen zum Mutterschutz (internes Dokument) hinterlegt, die individualisiert werden.

Wenn Sie in einem Bereich mit hohem Gefährdungspotential arbeiten und eine Gefährdungsbeurteilung noch nicht erstellt ist, stellen Sie sich bitte unverzüglich beim Personalärztlichen Dienst vor.

Was muss ich beachten, wenn ich während der Elternzeit wieder schwanger werde?

Tritt während der Elternzeit erneut eine Schwangerschaft ein, müssen Sie Ihren Arbeitgeber sofort  informieren.

 

Gemäß § 16 Absatz 3 BEEG kann die Elternzeit zur Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers beendet werden. Die Arbeitnehmerin muss dies dem Arbeitgeber rechtzeitig mitteilen. Die Mitteilung muss noch vor der erneuten Mutterschutzfrist des weiteren Kindes erfolgen, also mindestens 6 Wochen vor Entbindung des nächsten Kindes. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann der nicht in Anspruch genommene Anteil an Elternzeit übertragen werden.

 

Arbeiten Sie während der Elternzeit Teilzeit im UK Essen und werden schwanger, so findet das Mutterschutzgesetz Anwendung.

 

Wo finde ich weitere allgemeine Informationen?

Im Folgenden finden Sie weitere Informationen, die interessant für Sie sein könnten. Persönliche Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner im UK Essen finden sie unter dem Menüpunkt „Ansprechpersonen“. 

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