Familien in der Corona-Pandemie


Die Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betreffen Familien auf besondere Art und Weise und betreffen den gesamten Bildungsbereich. Zusätzlich zu den bereits bestehenden Hilfsangeboten, wurden von der Bundesregierung Maßnahmen beschlossen, um Familien in dieser schwierigen Zeit zu unterstützen. Diese Unterstützungsmaßnahmen möchten wir Ihnen im Folgenden genauer erläutern. Weitere hilfreiche Informationen für Familien finden Sie zudem auf der Seite der Bundesregierung .

In Zeiten der Pandemie gelten weiterhin besondere Schutzmaßnahmen, Hygienehinweise und Empfehlungen. Das MKFFI (Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW) informiert nachfolgend stets über den aktuellen Stand:

https://www.kita.nrw.de/wichtige-informationen-zur-kindertagesbetreuung 

AKTUELLES & finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten


Erhöhung der Kinderkrankentage & Beantragung

Auch im Jahr 2022 stehen jedem Elternteil 30 Kinderkrankentage pro Kind zur Verfügung, für Alleinerziehende sind es 60 Tage. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 65 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich dieser Anspruch auf maximal 130 Arbeitstage.

Diese Sonderregelung zum Anspruch auf Kinderkrankentage bei pandemiebedingter Kinderbetreuung gilt bis zum 19. März 2022.

Die Kinderkrankentage können während der Pandemie auch für die Betreuung gesunder Kinder genutzt werden, wenn der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird, oder das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht.

Wie bisher beträgt das Kinderkrankengeld bis zu 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns.

Der Anspruch gilt seit 05.01.2021 nicht nur bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas und Schulen pandemiebedingt geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist. Einen Anspruch haben Eltern ausdrücklich auch dann, wenn die Einrichtung zwar noch offen ist, die Behörden aber die Präsenzpflicht ausgesetzt haben oder die Eltern aufgefordert sind, ihre Kinder aufgrund der Pandemie möglichst zu Hause zu betreuen. Dadurch soll berufstätigen Eltern ermöglicht werden Lohnausfälle durch die häusliche Betreuung eines erkrankten Kindes auszugleichen.
Folgende Voraussetzungen müssen für den Anspruch erfüllt sein:

  • die Eltern sind gesetzlich versichert, haben also selbst Anspruch auf Krankengeld, und sind berufstätig,
  • das Kind ist bis unter 12 Jahre alt oder
  • das Kind ist über 12 Jahre alt und hat eine Behinderung,
  • es gibt im Haushalt keine andere Person, die das Kind betreuen kann.

Beantragung:
Bei Erkrankung des Kindes muss der Betreuungsbedarf, wie bisher auch, mit einer Bescheinigung vom Arzt gegenüber der Krankenkasse nachwiesen werden. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, beantragen die Eltern das Kinderkrankengeld bei ihren Krankenkassen, indem Sie auf geeignete Weise nachweisen, dass die Einrichtung geschlossen ist oder nicht besucht wird. Die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen (hier finden Sie eine Musterbescheinigung des Bundesfamilienministeriums).

Beschäftigte der Universitätsmedizin Essen weisen bei der Abteilung Arbeitszeitmanagement/Krankendatei die Inanspruchnahme von Kinderkrankentagen bitte auf die gleiche Weise wie bei ihrer Krankenkasse nach (Kopie ausreichend). Aus dem Nachweis müssen die Abwesenheitstage hervorgehen.

Für Privatversicherte  besteht die Möglichkeit einer Entschädigung des Verdienstausfalls nach § 56 IfSG.


Für Rückfragen stehen Ihnen die Abteilung Arbeitszeitmanagement/Krankendatei und das MitarbeiterServiceBüro unter -1641 oder -6096 gerne zur Verfügung.

Kinderbetreuungstage für Beamt*innen

Landesbeamte können pro Kind bis zu 20, insgesamt jedoch maximal 45 Sonderurlaubstage pro Jahr geltend machen. Für Alleinerziehende erhöht sich die Zahl auf bis zu 40 Sonderurlaubstage pro Kind und maximal 90 Sonderurlaubstage im Jahr. Die Anzahl der zur Betreuung, Beaufsichtigung und Pflege verfügbaren Sonderurlaubstage hat sich somit deutlich erhöht.
 
Wie bisher können die Tage auch weiterhin zur Betreuung kranker, behinderter oder auf Hilfe angewiesener Kinder gewährt werden. Ergänzend können die Tage nun auch bewilligt werden, wenn Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen Corona-bedingt vorübergehend geschlossen werden müssen oder ihr Angebot nur eingeschränkt zur Verfügung stellen können.
 
Im Beamtenbereich gilt dies auch unabhängig davon, ob bereits die Möglichkeit mobiler Arbeit besteht. Die Regelung wird über eine Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW umgesetzt.

Für das Betreuungsentschädigungsprogramm des Landes für Selbständige und Freiberufler sind insgesamt 9 Millionen Euro aus Mitteln des Corona-Rettungsschirms vorgesehen. Die Betreuungsentschädigung unterstützt erwerbstätige Eltern mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, die ihr Kind pandemiebedingt zu Hause betreuen, jedoch kein Kinderkrankengeld nach § 45 Sozialgesetzbuch V oder vergleichbare Leistungen erhalten und die auch keinen Sonderurlaub nach beamtenrechtlichen Vorschriften nehmen können. Auch gesetzlich Versicherte, deren Kinder privat versichert sind, können die Leistung erhalten.
 
Beantragt werden können bis zu 10 Tage Verdienstausfallsentschädigung pro Kind und Elternteil (bei Alleinerziehenden 20 Tage). Insgesamt werden je Elternteil bis zu 20 Betreuungstage (Alleinerziehenden bis zu 40 Betreuungstage) gewährt. Der Tagessatz orientiert sich an den Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz und beträgt pauschal 92 Euro. Anträge können ab Februar 2021 bei den Bezirksregierungen gestellt werden. Die Landesregierung informiert umgehend über den genauen Zeitpunkt, ab dem die digitalen Anträge gestellt werden können. Die Regelung gilt ebenfalls rückwirkend ab 05.01.2021.

Siehe:

Verdienstausfallentschädigung bei Schul-/Kita-Schließung

Aufgrund des Infektionsgeschehens kann es immer wieder zu behördlich angeordneten Schließungen von Schulen oder Kindertageseinrichtungen kommen. Eltern, die ihre Kinder deshalb selbst betreuen müssen und nicht arbeiten gehen können, haben Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1a bis Absatz 7 Infektionsschutzgesetz. Dies ist unabhängig von ihrer Versicherungsform. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde.
Voraussetzung ist, dass Ihr Kind:

  • das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
  • behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Weitere Voraussetzung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden kann. Auch muss das Arbeitszeitguthaben, welches eine Freizeitausgleichsfreistellung ermöglichen kann, aufgebraucht sein.
Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls. Für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2016,00 Euro gewährt.
Die Entschädigung wird für jede erwerbstätige Person für einen Zeitraum von längstens zehn Wochen gewährt. Für erwerbstätige Personen, die ihr Kind allein beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, längstens für zwanzig Wochen. Der Entschädigungszeitraum braucht nicht zusammenhängend zu verlaufen.

Die Entschädigung wird auch dann gewährt, wenn durch die zuständigen Behörden aus Gründen des Infektionsschutzes Schulferien angeordnet werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird. Ein Anspruch besteht also auch im Fall des Distanzlernens oder Hybridunterricht.

Bitte wenden Sie mit dem folgenden Formular an Ihre/n zuständige/n Personalbetreuer/in: roxtra.uk-essen.de/Roxtra/doc/showfile.aspx (internes Roxtra-Dokument, Roxtra-ID: 209720).

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Für die Dauer der Zahlung des Kinderkrankengeldes nach § 45 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V ruht für beide Elternteile der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das Kinderkrankengeld geht dem Anspruch aus dem Infektionsschutzgesetz also vor.

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Diese und weitere Informationen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/unterstuetzung-fuer-familien-1738334 .

Verdienstsausfallentschädigung bei Quarantäne des Kindes

Wenn das Gesundheitsamt ein Kind unter Quarantäne stellt und die Eltern das Kind zu Hause betreuen müssen, hat das "Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" durch eine Änderung des § 56 IfSG klargestellt, dass die Eltern nach § 56 Absatz 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung haben (siehe Verdienstausfallentschädigung bei Schul-/Kita-Schließung). Dies ist unabhängig von der Art der Krankenversicherung.

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Für die Dauer der Zahlung des Kinderkrankengeldes nach § 45 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V ruht für beide Elternteile der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das Kinderkrankengeld geht dem Anspruch aus dem Infektionsschutzgesetz also vor.

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Diese und weiter Informationen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/unterstuetzung-fuer-familien-1738334 .

Anpassung des Elterngeldes

Damit werdende und junge Eltern, die aufgrund der Corona-Pandemie Verdienstausfälle haben oder die Voraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes nicht mehr einhalten können, keine Nachteile haben, ist das Elterngeld angepasst worden.

Folgende Regelungen gelten:

  • Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, können ihre Elterngeldmonate verschieben. Sie können diese auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen. Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngeldes.
  • Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern fördert, entfällt nicht, wenn Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant. Es gelten die Angaben bei Antragstellung.
  • Einkommensersatzleistungen wie beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I reduzieren das Elterngeld nicht. Dies betrifft Eltern, die bislang in Teilzeit arbeiten und Elterngeld beziehen. Monate mit geringerem Einkommen können von der Elterngeldberechnung ausgenommen werden. Dies betrifft werdende Eltern, die durch die Covid-19-Pandemie Einkommensverluste haben, weil sie in Kurzarbeit arbeiten oder freigestellt sind.


Auf familienportal.de finden Sie zudem weitere hilfreiche Fragen und Antworten rund um das Thema Anpassung des Elterngeldes während der Corona-Pandemie.

Unterstützung für Alleinerziehende

Um Alleinerziehende gezielt zu unterstützen, wird der sogenannte "Entlastungsbetrag" in der Einkommensteuer von derzeit 1908 Euro auf 4008 Euro angehoben. Die zunächst auf die Jahre 2020 und 2021 befristete Erhöhung des steuerlichen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende wird mit dem Steuerhilfegesetz aufgehoben, sodass die Erhöhung dauerhaft auch ab dem Jahr 2022 gilt.

Damit der erhöhte Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 schon bei der Lohnsteuer berücksichtigt werden kann, muss gegebenenfalls ein Antrag beim örtlichen Finanzamt gestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Finanzamt.

Diese und weitere Informationen: https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/lohnsteuerermaessigungsverfahren-2022-2-steuerklasse-ii-entlastungsbetrag-fuer-alleinerziehende_idesk_PI20354_HI2425044.html .

Studium und Ausbildung

Wenn Sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bekommen, sollen Sie keine finanziellen Nachteile erleiden, wenn Ihre Ausbildungsstätte wegen der Corona-Pandemie vorübergehend geschlossen oder der Semesterbeginn verschoben wird. BAföG wird bis auf Weiteres weiter gewährt. Weitere Informationen hierzu hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) zusammengestellt. Außerdem stellt das BMBF KfW-Studienkredite sowie Zuschüsse als Überbrückungshilfen für Studierende in Notlagen bereit.
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) informiert zum Thema Coronavirus und Ausbildung. Fragen zu Ihrer konkreten regionalen Situation beantwortet Ihre IHK vor Ort.

 

-> Bitte beachten Sie, dass wir zu den Inanspruchnahmemöglichkeiten nur informieren können, da es sich um Entgeltersatzleistungen für die unbezahlte Freistellung von der Arbeit zu Betreuungszwecken handelt. Über die Leistungsgewährung entscheidet nicht der Arbeitgeber, sondern die zuständige Krankenkasse bzw. Bezirksregierung. Wenn Sie Fragen zur Günstigkeit einer etwaigen Inanspruchnahme dieser Leistungen haben, können Sie sich bei Rückfragen an die Leistungserbringer wenden.

 

 

Tipps für Eltern zum Umgang mit der Corona-Pandemie

Einfache Hilfestellungen für den Umgang mit Stress und Ärger, um den Alltag in Ihrer Familie besser zu meistern, zusammengestellt von Wissenschaftler*innen und Expert*innen für psychische Gesundheit, finden Sie hier:

https://www.familienunterdruck.de/

 

Digitale Angebote für Familien

Das Ministerium stellt eine Übersicht zur Verfügung, in der Sie digitale Angebote für Familien, die sie von zuhause aus nutzen können – darunter Bewegungsideen, Basteltipps und kindgerechte Informationen zum Corona-Virus, Vorlesegeschichten sowie Lern- und Spielangebote für unterschiedliche Altersgruppen finden können. Hinweise für Eltern zur Stärkung der Medienkompetenz und zur sicheren Mediennutzung ergänzen die Übersicht, die laufend aktualisiert wird:

https://www.mkffi.nrw/wir-bleiben-zuhause-angebote-fuer-familien .

 

Schwangere und Eltern von Säuglingen

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es international keinen Hinweis darauf, dass Schwangere durch das neuartige Coronavirus gefährdeter sind als die allgemeine Bevölkerung. Es wird laut Deutscher Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. (DGGG) erwartet, dass die große Mehrheit der schwangeren Frauen nur leichte oder mittelschwere Symptome, ähnlich einer Erkältung beziehungsweise Grippe aufweist. Wenn Sie sich in Selbstisolation befinden, sollten Sie Ihren Frauenarzt oder Ihre Frauenärztin informieren, um geplante vorgeburtliche Termine eventuell zu verschieben.
Hinweise und FAQ für Schwangere und Säuglinge hat die DGGG in einem Informationsblatt zusammengefasst.
Hier gelangen Sie zudem zu den empfohlenen Präventionsmaßnahmen für die geburtshilfliche Versorgung in deutschen Krankenhäusern und Kliniken im Zusammenhang mit dem Coronavirus.

Quellen und weitere Informationen:

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Umgang mit Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Kita oder Schule

Wenn Ihr Kind Krankheitssymptome wie Fieber, Husten oder Schnupfen hat, informieren Sie bitte zunächst Ihre Kita oder Schule, um Ihr Kind krank zu melden und das weitere Vorgehen abzustimmen. Die Kita oder Schule wird Sie auch über die aktuell geltenden Regelungen informieren.
Wann ihr Kind mit Erkältungssymptomen zu Hause bleiben muss, ist in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Hier finden Sie aktuelle Informationen zu den Regelungen in Kitas und Schulen in NRW: https://www.mkffi.nrw/sites/default/files/asset/document/20200728_empfehlungen_kindertagesbetreuung_im_regelbetrieb.pdf

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Wie Sie Ihre Kinder informieren sollten

Da die Auswirkungen des Coronavirus auch viele Kinder verunsichern, sollten Eltern und andere Bezugspersonen mit ihren Kindern mit Zuwendung und Geduld über das Thema sprechen.

Besonders die Situation, sich in häuslicher Quarantäne zu befinden, ist für viele Familien eine besondere Herausforderung. Eltern sollten ihren Kindern die Situation und auch die Gründe dafür erklären. Erklären Sie Ihrem Kind, warum es momentan die Großeltern oder Freunde nicht besuchen kann. Zudem kann eine Tagesroutine helfen, die durch entfallende Schul- und Kitabesuche übliche Struktur zu ersetzen.

Unter folgenden Links finden Sie dazu weitere hilfreiche Empfehlungen und Tipps:

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Häusliche Quarantäne: Information für Betroffene

Eine häusliche Quarantäne kann psychisch sehr belastend sein, wird jedoch notwendig, um die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus einzudämmen und die Ausbreitung des Virus abzumildern.
Die Bundesregierung gibt zum Umgang mit häuslicher Quarantäne auf Ihrer Internetseite hilfreiche und praktische Tipps.

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Wohnen in Zeiten der Corona-Krise

Die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus schränken das Leben vieler Familien ein. Dies stellt oft eine Herausforderung dar, da man oft längere Zeit an die Wohnung gebunden ist. Dadurch entstehen neue Bedürfnisse und geänderte Anforderungen an den Wohnraum.

Das IWAP (Institut für Wohn- und Architekturpsychologie) hat dazu in einer Broschüre hilfreiche Tipps und Vorschläge für das Wohnen von Familien in der Corona-Zeit zusammengestellt.

In der Broschüre finden Sie:

  • Tipps, wie Sie die neuen Anforderungen an Ihre Wohnung umsetzen können,
  • Vorschläge zur ergonomischen Gestaltung des Homeoffice und Homeschooling Arbeitsplatzes und 
  • welche Maßnahmen Konflikten in der Familie vorbeugen können.

Auch speziell für Alleinlebende oder Alleinerziehende gibt es Empfehlungen und Vorschläge, denn für Viele ist die aktuelle Situation besonders schwierig.

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Hilfe in Krisen und schwierigen Situationen

Natürlich gelten auch jetzt die Angebote für Menschen in Krisensituationen:

Hier finden Sie weitere Krisentelefone und Anlaufstellen in Notlagen.

 

Drei kurze Videos der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) zeigen, was Eltern machen können, damit eine Situation nicht eskaliert, wenn gerade alles zu viel wird, was die nächsten Schritte sind, um die Situation zu beruhigen, und wie man vorbeugend den Familienalltag gestalten kann:

 

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) informiert darüber, wie die psychische Gesundheit in der Corona-Zeit aufrechterhalten werden kann und welche Unterstützungsmöglichkeiten bei akuten psychischen Krisen zur Verfügung stehen.


Die Deutsche Depressionshilfe hat Hinweise für an Depression erkrankter Menschen während der Corona-Krise zusammengestellt und führt weitere telefonische und digitale Unterstützungsangebote auf.

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Quellen gesamt: