Informationen für Väter


Das Rollenverständnis von Männern und Frauen als Eltern hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Väter identifizieren sich heute zunehmend mit einer aktiven Vaterrolle. Sie wollen sich mehr als ihre eigenen Väter an der Erziehung und Bereuung ihrer Kinder beteiligen.

Dossier des BMFSFJ: Väter und Familie- erste Bilanz einer neuen Dynamik

 

Unsere Väterbeauftragten

Im Universitätsklinikum Essen können sich Väter von den Väterbeauftragten zu Elternzeit und Elterngeld beraten lassen. Am UK Essen sind für alle Beschäftigtengruppen Väterbeauftragte berufen:

Kontakt: vaeterbeauftragter@uk-essen.de 

 

Väter-Kinder-Treffen

Damit sich Kollegen, die Väter sind, untereinander austauschen und vernetzten können, laden die Universitätsmedizin Essen und die Universität Duisburg-Essen alle Väter, die Kinder bis zu 6 Jahren haben, in regelmäßigen Abständen zu einem gemütlichen Frühstück ein. Der Termin des nächsten Väter-Kinder-Treffens wird noch bekanntgegeben.

Häufige Fragen von Vätern


Wie kann ich die Väterbeauftragten am Universitätsklinikum Essen kontaktieren?

Zu erreichen sind die Väterbeauftragten E-Mail unter vaeterbeauftragter@uk-essen.de oder über das MitarbeiterServiceBüro, Telefon -1641. Selbstverständlich stehen den Vätern die sonst üblichen Ansprechpersonen im Universitätsklinikum ebenfalls zur Verfügung.

Was ist Elternzeit?

Väter und Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, können nach dem Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG) Elternzeit in Anspruch nehmen.

Die Elternzeit beträgt maximal drei Jahre. Jeder Elternteil hat pro Kind einen eigenen Anspruch auf diese Zeit. Elternzeit beantragen können sorgeberechtigte leibliche Eltern, Adoptiv- oder Vollzeitpflegeeltern. Es ist auch möglich, Elternzeit für Kinder des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners bzw. der Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnerin zu nehmen.
Falls Sie nicht das Sorgerecht für das Kind haben, benötigen Sie die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils, um Elternzeit nehmen zu können.
Wichtig:

Als Vater müssen Sie 2 Monate mindestens Elternzeit nehmen, um Elterngeld zu erhalten. Diese beiden Monate müssen nicht zusammenhängen. Wichtig ist nur, dass sie innerhalb der ersten 14 Monate nach Geburt sind.

Wie muss die Elternzeit angemeldet werden?

Elternzeit muss schriftlich und mit Unterschrift angemeldet werden. Die Anmeldung ist nicht möglich per Telefon oder per E-Mail.
Bitte wenden Sie sich dafür an Ihre*n zuständige*n Personalbetreuer (UK-internes Dokument).
Geben Sie in der Anmeldung genau an, wann Sie in Elternzeit gehen wollen. Geben Sie den Beginn und das Ende nach Möglichkeit jeweils mit einem Datum an. Wenn Ihre Elternzeit am Tag der Geburt beginnen soll, können Sie für den Beginn zum Beispiel schreiben: „ab Geburt“. In diesem Fall sollten Sie dazuschreiben, wann der berechnete Geburtstermin ist.
Falls Ihr Kind schon früher geboren werden sollte, halten Sie zwar möglicherweise die Anmeldefrist nicht ein. Dann haben Sie aber dringende Gründe für eine kürzere Frist.
Falls Ihr Kind erst später geboren werden sollte, dann beginnt Ihre Elternzeit trotzdem erst mit der Geburt des Kindes und nicht schon am berechneten Geburtstermin. Denn erst ab der Geburt ist Elternzeit überhaupt möglich. Falls Sie schon vor der Geburt zu Hause bleiben möchten, können Sie zum Beispiel Urlaub in Anspruch nehmen.

Wann muss die Elternzeit beantragt werden?

Ihre Elternzeit müssen Sie nicht beantragen.

Wenn Sie innerhalb der ersten drei Jahre Elternzeit nehmen möchten, müssen Sie das ganz einfach spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden.
Bei Elternzeit im Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag müssen Sie spätestens 13 Wochen vor Beginn die Elternzeit anmelden.
Wenn die Elternzeit am Tag der Geburt beginnen soll, bedeutet das für den Vater oder das Elternteil, das das Kind nicht zur Welt bringt: Sie müssen die Elternzeit 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anmelden.
Die Mutter hingegen muss die Elternzeit später beantragen, da hier der Mutterschutz noch mitberechnet wird.
In dringenden Ausnahmefällen können auch kürzere Fristen gelten. Das ist zum Beispiel möglich bei Frühgeburten oder falls der Beginn einer Adoptionspflege nicht rechtzeitig geplant werden konnte. In solchen Fällen sollten Sie die Elternzeit möglichst früh bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. Welche Fristen in solchen Fällen gelten, kann nicht pauschal gesagt werden, denn dann kommt es auf die Umstände des einzelnen Falls an.

Änderungen bei der Beantragung von Elternzeit

Wenn Sie Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes anmelden, dann müssen Sie bei der Anmeldung verbindlich erklären, für welche Zeiträume Sie innerhalb der nächsten beiden Jahre Elternzeit nehmen wollen.
Änderungen sind mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Wo können Väter sich zur Elternzeit informieren?

Immer mehr Väter nehmen Elterngeld in Anspruch und nutzen damit die Möglichkeit einer Auszeit zugunsten der Familie.

Die Väterbeauftragten (vaeterbeauftragter@uk-essen.de) am UK Essen informieren und beraten Kollegen zur Elternzeit, geben Tipps zum Elterngeld und beantworten zum Beispiel Fragen zu Ruf- und Bereitschaftsdiensten in der Elternzeit.

Weitere Informationsportale:

Väter und Elternzeit, Väter NRW, Väterzeit

Welche Formen von Elterngeld gibt es?

Elterngeld gibt es in drei Varianten:

  • Basiselterngeld
  • ElterngeldPlus
  • Partnerschaftsbonus

Diese Varianten können Sie miteinander kombinieren und gelten für Väter und Mütter gleichermaßen.

Alle Infos zu den verschiedenen Formen finden Sie hier .

Kann ich mir die Elterngeldmonate mit meiner Frau/Partnerin aufteilen?

Sie können die Elterngeldmonate mit Ihrer Frau aufteilen. Dabei können Sie sich abwechseln, oder auch parallel Monate nehmen.
Dabei müssen folgende Regelungen bedacht werden:

  • Basiselterngeld kann nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes bezogen werden. Anschließend dürfen Sie nur noch ElterngeldPlus oder den Partnerschaftsbonus beziehen, und es darf keine Lücke mehr im Bezug sein.
  • Monate, in denen die Mutter Mutterschaftsleistungen für dasselbe Kind bekommt, gelten als Monate mit Basiselterngeld. Denn die Mutterschaftsleistungen werden voll auf das Elterngeld angerechnet.

Ansonsten können Sie auch Sie die verbleibenden Monate frei untereinander aufteilen.

Was muss ich bei den Partnermonaten beachten?

Basiselterngeld kann für bis zu 12 Lebensmonate ausgezahlt werden. Wenn Sie beide Elterngeld beantragen und einer von Ihnen nach der Geburt weniger Einkommen hat als davor, sogar für bis zu 14 Monate. Diese 2 zusätzlichen Monate nennt man „Partnermonate“.
Die Partnermonate müssen nicht an einem Stück liegen. Allerdings müssen die innerhalt der ersten Lebensmonate genutzt werden.

Sorgerecht, Vaterschaftsanerkennung und Namensregelung

Wenn Sie nicht miteinander verheiratet sind und bisher keine Sorgeerklärungen abgeben haben, dann hat die Mutter das elterliche Sorgerecht allein. Wenn Sie dennoch gemeinsam für Ihr Kind sorgen möchten, müssen Sie erklären, dass Sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Diese sogenannten Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, zum Beispiel beim Jugendamt oder bei einem Notar. Sie kann auch schon vor der Geburt abgegeben werden.
Seit 2013 können Väter das gemeinsame Sorgerecht auch ohne die Zustimmung der Mutter erhalten. Sie können beim Familiengericht die Übertragung der gemeinsamen Sorge beantragen. Das Gericht bewilligt diesen Antrag, wenn die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dies wird vermutet, sofern entgegenstehende Gründe innerhalb einer vom Familiengericht bestimmten Frist weder von der Mutter vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. In diesem Fall entscheidet das Familiengericht in einem vereinfachten Verfahren ohne Anhörung des Jugendamtes und persönliche Anhörung der Kindeseltern.
Dabei wird auch festgelegt welchen Nachnamen das Kind tragen wird. Die Eltern müssen sich auf den Nachnamen der Mutter oder den des Vaters einigen. Doppelnamen sind nicht zulässig. Alle weiteren Kinder in dieser Partnerschaft werden den gleichen Nachnamen bekommen, da Geschwisterkinder die gleichen Nachnamen tragen sollen.

Kuren für Väter

Vater-Kind-Kuren sind ein Angebot für Väter, bei denen bestimmte Gesundheitsrisiken oder bereits bestehende Krankheiten vorliegen. Auch psychosoziale Themen wie Trennung, Pflege oder der Verlust von Angehörigen können dazu führen, dass der Alltag als starke Belastung empfunden wird. Während einer Kur soll sich der Vater erholen und bei Bedarf in entspannter Atmosphäre die Beziehung zu seinem Kind bzw. seinen Kindern stärken. Ein Therapieplan sichert die individuelle medizinische und psychologische Betreuung. Als stationäre Kur findet sie in einer zugelassenen Kurklinik statt und dient der Vorsorge oder Rehabilitation. Eine Kurmaßnahme dauert in der Regel drei Wochen.

Die gesetzlichen Grundlagen für Vater-Kind-Maßnahmen sind in § 24 und § 41 Fünftes Buch Sozialgesetz  (SGB V) verankert.
Hiernach besteht ein Rechtsanspruch für gesetzlich versicherte Personen auf eine Vorsorge-Maßnahme, um

  • eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
  • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung des Kindes entgegenzuwirken,
  • Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder
  • Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

Medizinische Vorsorgemaßnahmen nach § 24 SGB V werden immer stationär erbracht, auch ohne dass ambulante Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind (§ 24 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 23  Abs. 4 Satz 1 SGB V).

Ein Anspruch auf eine Rehabilitations-Maßnahme besteht, um eine Krankheit zu heilen, zu bessern oder deren Verschlimmerung zu verhüten.

Privatversicherte sollten individuell klären, ob ihr Vertrag bzw. die Beihilfe eine Vater-Kind-Kurmaßnahme vorsieht.
Als ersten Schritt benötigen Sie ein Attest-Formular für Ihren Kurantrag. Dieses erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse oder einer Beratungsstelle, wie zum Beispiel dem Mutter-Kind-Hilfswerk e.V.  oder dem Deutschen Müttergenesungswerk.

Zur Beantragung einer sogenannten Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung ist der Besuch beim Haus-, Kinder- oder Facharzt erforderlich. Beamtinnen und Beamte suchen einen Amtsarzt bzw. Vertrauensarzt auf. Hält der Arzt die Kur für medizinisch erforderlich, bekommen Sie von ihm die entsprechenden Atteste sowie den ausgefüllten Kurantrag.

Mit diesen Unterlagen beantragen Sie dann bei Ihrer Krankenkasse eine Vater-Kind-Kur. In Abstimmung mit Ihnen wird eine geeignete Klinik für Ihre Kur gesucht. Gesetzliche Krankenkassen sind verpflichtet, das Wunsch- und Wahlrecht des Versicherten zu beachten. Sobald die schriftliche Zusage der Krankenkasse vorliegt, kann in der Klinik ein Termin reserviert werden.

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